Denn wenn man diese Vorschrift wörtlich nähme, käme man
nach dem im vorigen Absatze Gesagten zu dem Ergebnis, daß
auch dieser Antrag nach Beginn der eingehenden Beschau nicht
mehr geändert werden dürfte: eine Forderung, die für die
Verwaltung nutzlos wäre, aber die Beteiligten schwer beein-
trächtigte. Man muß daher den Abfertigungsantrag als selb-
ständige, von der Deklaration getrennte Handlung ansehen.
Grundsätzlith gil: Ehe eine Ware in den
freien Verkehr tritt, muß in irgendeinem
Zeitpunkt eine p,eing eh end e“ Deklaration
a b g eg eb en wor den sein, also auch in den Fällen,
in denen zunächst allgemeine Deklaration zugelassen ist. Aus-
genommen ist nur der Fall, daß der Warenführer aus ent-
sschuldbaren, in § 27 Abs. 2 V.Z.G. erschöpfend aufgezählten
Gründen nachweislich nicht in d er Lag e ist, eine
Deklaration zu fertigen. Er muß dann schriftlich
erklären, daß er außerstande sei, zuverlässig zu deklarieren,
und zugleich den Antrag auf amtliche Beschau stellen. Die
s< r i f tl i ch e Erklärung ist auch dem Warenführer selbst
von Nutzen, da er sich auf diese Weise gegen den Verdacht
deckt, einen Schmuggel beabsichtigt zu haben. Bei diesem
Antrag auf amtliche Beschau stützt sich die Tari-
zw: dann ausschließlich auf den amtlich festgestellten
efund.
Den Teil der Deklaration, über den der Warenführer
kraft seiner Tätigkeit ohne weiteres Bescheid weiß, wie Zahl
der Wagen, Anschrift des Empfängers, Zahl der Pacefstücke
und ihre Verpackungsart, m u ß er s el b s abgeben, außer
in dem soeben erörterten Fall des 8 27 Abs. 2 V.Z.G. Dem
Empfänger ist es nur g e sta tt et, die anderen Angaben zu
machen, die er ebensogut oder besser als der Warenführer
kennt, nämlich die über Gattung und Menge der Waren und
die – nicht zur eigentlichen Deklaration gehörende – „An-
gabe, welche Abfertigungsweise begehrt wird“ (§ 23 Abs. 1).
Die Berufung auf § 27 Abs. 2 aber ist nur dem Waren-
führer erlaubt, denn der Empfänger muß schließlich wissen,
was für Waren er bestellt hat und darf sich nicht auf Un-
kenntnis berufe. E m pf äng er in dies em Sinne
ist aber ni cht nur d er Bestell er der Waren, also der
endgültige Empfänger, sondern jeder, der sie aus der Hand
des Warenführers in Empfang nimmt, um auftrag s-
g em ä ß weiter über sie zu verfügen, z. B. der Spediteur,