3. a Es muß angegeben sein, ob in dem ganzen Betriebe oder in
welcher Betriebsabteilung Uberstunden gemächt werden sollen. In
letzterem Falle ist auch die Zahl der in der betireffenden Betriebs—
abteilung Beschäftigten, wieder getrennt männlich und weiblich,
anzugeben.
Es ist anzuführen, ob alle Arbeiter des Betriebes bzw. der Be—
triebsabteilung zu Überstunden herangezogen werden sollen und
wie viele (wieder getrennt männlich und weiblich).
Die normale wöchentliche Arbeitseinteilung vor der Bewilligung
der Überstunden sowie ihre beabsichtigte Einteilung im Falle der
Überstundenbewilligung, beidemale mit Angabe der Ruhepausen.
Die Zahl der täglich bzw. in einer Woche zu leistenden Über—
stunden, sowie die Dauer in Wochen, während welcher mit Über—
stunden gearbeitet werden soll.
b. Die möglichst ausführliche Begründung, warum um Üüberstunden
angesucht wird.
Die Begründung muß nach besonderen Betriebsverhält—
nissen verfaßt sein, es läßt sich nur eine allgemein geltende
Richtschnur dafür geben, welche individuelle Anderungen und
Ergänzungen in jedem einzelnen Falle wird erfahren müssen.
Nun folgen die häufigsten Gründe für die Notwendigkeit
von Überstunden. Falls nur für eine Betriebsabteilung einge—
reicht wird, ist anzuführen, daß ihre normale Produktion nicht
ausreicht, um den übrigen Abteilungen nachzukommen.
Bei Elementarereignissen und Unfällen, wie z. B. Über⸗
schwemmung, Maschinenbruch.
Beim Vorliegen eines öffentlichen Interesses, z. B. Mili—
tärlieferungen, ist dies in der Begründung ebenfalls ausdrücklich
dervorzuheben.
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(N. B. Wenn in einem Kalenderjahre bereits zum zweiten Male
oder öfter um die Bewilligung von Überstunden angesucht wird, also
sbesondere bei allen Gesuchen an die politische Landesverwaltung,
sind zu Beginne des Gesuches genau Datum und Geschäftszahl der im
aufenden Jahre erteilten Überstundenbewilligungen sowie die bewil—
ligende Behörde anzugeben. Nach den derzeitigen Vorschriften müssen
ßesuche um Überstunden mit einem 5-RK-Stempel verfehen werden,
jede Beilage mit einen 1 K-Stempel für jeden Bogen.)
In der Frage der Überstunden hat das Oberste Gericht im
Urteile bom 28. September 1926, Rv. 84/26 folgende wichtige Rechts-
drundsätze ausgesprochen:
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