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Aktien und Anteilscheine nicht im Kanton Zürich liegen, und erzielen 
Erträgnisse für Leute, die ihr Einkommen nicht hier versteuern. 
Ein weiteres Moment, das dafür spricht, die Aktiengesellschaften 
und Erwerbsgenossenschaften neben den Aktionären und Genossen- 
Schaf itern zur Steuer heranzuziehen, liegt darin, dass infolge der 
Kapitalvereinigung der wirtschaftliche Einfluss des einzelnen 
Kapitalanteils bei gleichzeitiger Verminderung des finanziellen 
Risikos sich wesentlich erhöht. Die Gefahr, die der Aktionär 
durch die Beteiligung an der Gesellschaft läuft, ist beschränkt. 
Während der Einzelkaufmann mit seiner ganzen wirtschaftlichen 
Existenz für sein Geschäft einzustehen hat, haftet der Aktionär 
nur bis zur Höhe seiner Einlage. Alle ’diese Ueberlegungen 
führen dazu, die Aktiengesells chaften und Erwerbsgenossenschaften 
für die besondere Art des Gewerbebetriebes mit einer besondern 
Steuer zu belegen. In dieser Richtung sind in neuerer Zeit ver- 
schiedene Kantone vorgegangen. In dieser Richtung gingen auch 
unsere schon vor vier Jahren gemachten Vorschläge für eine 
Gewerbeertragssteuer. Wir nehmen unsern damaligen Antrag 
unter Berücksichtigung der daran von kompetenter Seite gemach- 
ten Aussetzungen wieder auf. Unsere Vorschläge sind folgende: 
1. Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften ent- 
richten dem Staate an Stelle der Einkommens- und Ergänzungs- 
Steuer eine Gewerbesteuer, die sich nach dem Verhältnis des 
im abgelaufenen Jahre erzielten Reingewinns zu dem einbezahlten 
Aktienkapital bemisst. 
S Als Reingewinn gilt der Aktivsaldo der Gewinn- und Ver- 
!ustrechnung vermindert um den Saldovortrag vom Vorjahre. ©) 
2. Für Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften mit 
Hauptsitz und Geschäftstätigkeit im Kanton Zürich beträgt die 
Staatliche Gewerbesteuer halb so viel Prozente des Rein. 
gewinns, als dieser Prozente des einbezahlten Aktien- oder Ge- 
"OSsenschaftskapitals ausmacht. Die staatliche Gewerbesteuer 
St gindessen nicht ‚mehr als 7'/2°%0 und nicht weniger als 
Kapital: A Reingewinns bezw. °/4°/oo des einbezahlten Aktien- 
; E etragen. Ausnahmen müssen gemacht werden : nach unten, 
und N ea Oger Vega En des steuerpflichtigen Einkommens 
Selbsttaxation der S teuerpilichtigen“ EEE an DE WS tele 
die Aktienpesellschaften UM an RER STD a ulek DIS Iche 
einem bestimmten Termin der Ste: en rde-ein: N Finn te M } ie vor 
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wvinn- und Verlustrechnung einzureichen 
     
   
  
  
  
  
   
  
  
   
   
    
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