VI. Arbeitsaufsicht — g8 be u. 53 201
Reichsarbeitsminister oder seinen Beauftragten ist der
obersten Landesbehörde Gelegenheit zur Teilnahme zu
geben, soweit es sich nicht um Betriebe der Deutschen
Reichsbahn⸗Gesellschaft handelt. Die Vorschrift des 8 47
Abs. 4 über die Geheimhaltung der Betriebs- und Ge—⸗
schäftsverhältnisse gilt entsprechend.
(2) Bestehen in einem Lande staatliche oder staatlich
beaufsichtigte Anstalten oder sonstige ständige Einrich—
tungen zur Erforschung und Bekämpfung von Gefahren
für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, so sind die
Ergebnisse der Untersuchungen durch Vermittlung der
obersten Landesbehörde auch dem Reichsarbeitsminister
zugänglich zu machen. Dieser ist befugt, im Benehmen
mit der obersten Landesbehörde durch Beauftragte an den
Verhandlungen und Besichtigungen teilzunehmen. Er
kann um die Vornahme von Untersuchungen, die in den
Aufgabenkreis der Einrichtungen fallen, ersuchen, sofern
er die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt und ent—
sprechende Reichseinrichtungen nicht vorhanden sind.
Anmerkung:
F 52 des Entwurfs soll ersetzen:
AnaV. 88116, 17 (S. 48).
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Strafvorschriften
(1) Unternehmer und die nach 83 verantwortlichen Per⸗
sonen, die vorsätzlich Besichtigungen auf Grund der 88 47
und 52 nicht gestatten oder sie behindern oder die von dem
Besichtigenden verlangte Begleitung verweigern, werden,
sofern nicht nach allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften
eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu ein⸗
hundertfünfzig Reichsmark bestraft. Die gleiche Strafe
trifft Unternehmer, die nach 8 3 verantwortlichen Per—
sonen und Arbeitnehmer, die ihren Pflichten aus F48 und
z51 Abs. 2 Sätze 2 und 3 vorsätzlich nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommen.