thumbs: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

VI. Arbeitsaufsicht — g8 be u. 53 201 
Reichsarbeitsminister oder seinen Beauftragten ist der 
obersten Landesbehörde Gelegenheit zur Teilnahme zu 
geben, soweit es sich nicht um Betriebe der Deutschen 
Reichsbahn⸗Gesellschaft handelt. Die Vorschrift des 8 47 
Abs. 4 über die Geheimhaltung der Betriebs- und Ge—⸗ 
schäftsverhältnisse gilt entsprechend. 
(2) Bestehen in einem Lande staatliche oder staatlich 
beaufsichtigte Anstalten oder sonstige ständige Einrich— 
tungen zur Erforschung und Bekämpfung von Gefahren 
für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, so sind die 
Ergebnisse der Untersuchungen durch Vermittlung der 
obersten Landesbehörde auch dem Reichsarbeitsminister 
zugänglich zu machen. Dieser ist befugt, im Benehmen 
mit der obersten Landesbehörde durch Beauftragte an den 
Verhandlungen und Besichtigungen teilzunehmen. Er 
kann um die Vornahme von Untersuchungen, die in den 
Aufgabenkreis der Einrichtungen fallen, ersuchen, sofern 
er die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt und ent— 
sprechende Reichseinrichtungen nicht vorhanden sind. 
Anmerkung: 
F 52 des Entwurfs soll ersetzen: 
AnaV. 88116, 17 (S. 48). 
53 
Strafvorschriften 
(1) Unternehmer und die nach 83 verantwortlichen Per⸗ 
sonen, die vorsätzlich Besichtigungen auf Grund der 88 47 
und 52 nicht gestatten oder sie behindern oder die von dem 
Besichtigenden verlangte Begleitung verweigern, werden, 
sofern nicht nach allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften 
eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu ein⸗ 
hundertfünfzig Reichsmark bestraft. Die gleiche Strafe 
trifft Unternehmer, die nach 8 3 verantwortlichen Per— 
sonen und Arbeitnehmer, die ihren Pflichten aus F48 und 
z51 Abs. 2 Sätze 2 und 3 vorsätzlich nicht oder nicht 
rechtzeitig nachkommen.
	        
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