Full text: Graf Georg Kankrin in nationalökonomischer und finanzwirtschaftlicher Beziehung

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Staat zwingen denselben sogar mit eigenem, materiellem 
Schaden zu kultivieren und zu pflegen. Salzwerke dagegen, 
die eines reinen Einkommens sicher seien und daher ver 
pachtungsfähig, gehören nicht zur Staatsregie. 1 ) Doch werden 
in der »Ökonomie« Salzwerke zum Staatsmonopol gezählt, 
welche den Privaten zum Betriebe nur unter einer starken 
staatlichen Kontrolle überlassen werden können. 2 ) 
Neben den hier angeführten Momenten in der Regie 
frage, namentlich dem des höchsten Gewinnes, sowie der 
Unabhängigkeit und Sicherheit, kommen auch andere Mo 
mente und zwar »vormundschaftliche Rücksichten« in Be 
tracht. Dazu gehören die Regeln über den Fischfang und die 
Jagd, insbesondere die staatliche Fürsorge beim Forstwesen. 3 ) 
Bezüglich desjenigen Teiles der Staatseinnahmen, der 
aus den staatlichen Erwerbsquellen fließt, müssen wir be 
merken, daß von den staatlichen Erwerbsanstalten nur im 
»Weltreichtum« die Rede ist. In der »Ökonomie« kennt 
Kankrin dieselben als besondere Quelle der Staatseinnahmen 
nicht mehr. Zu diesen staatlichen Erwerbsanstalten rechnet 
Kankrin im »Weltreichtum«: Monopole, staatliche Fabriken, 
staatliche Handelsunternehmungen, Lotterien etc. und endlich 
die Staatsbanken. 
Was Kankrin über Monopole, staatliche Fabriken, 
Handelsunternehmungen und Banken als Quellen der Staats 
einnahmen sagt, ist kurz zusammengefaßt folgendes: 
Monopole sind nur als Notbehelf wegen vorhandener 
allgemeiner Unkultur (»Mittel der Unkultur«) zu betrachten, 
und »im ganzen sollte es Haupttendenz sein, von allen 
eigentlichen Monopolen immer mehr zurückzukommen«. 4 ) 
Wegen der Mangelhaftigkeit der Abgabensysteme aber sei 
es »nicht immer leicht und bald zu tun«: jeder Staat habe 
»in jeder Epoche seines Lebens immer irgend eine Finanz 
krankheit«. 4 ) In solchen Monopolen, die beseitigt werden 
müßten, rechnet Kankrin unter anderm, z. B.: das Monopol i) 
i) Weltr. 164. — 2 ) Ök. 254. — ») Weltr. 167. — •*) Weltr. 171.
	        
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