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gaben und diejenigen über das Schuldwesen kurz zusammen
zufassen.
Die Ausgaben, meint Kankrin, müßten sich, soweit es
möglich ist, immer nach den Einnahmen richten und nicht
umgekehrt. 1 ) Da aber »ein Steigen der Ausgaben im ge
wöhnlichen Gang der Gesellschaft« liege, so sei es die
Pflicht des Finanzministers »die Einnahmen zu vermehren.«
Und zwar »vorerst durch innere Verbesserungen, Ab
wendung der Mißbräuche, bessere Kontrolle, doch nur wenn
es unentbehrlich ist durch Erhöhung der Abgabensätze, nur
bei gebietender Notwendigkeit durch neue Auflagen, die da
bei wohl durchdacht, möglichst speziell ausgearbeitet sein
müssen und mit Festigkeit durchzusetzen sind.« 2 ) Einnahmen
und Ausgaben sollen »in der Regel so im Gleichgewicht
stehen, daß nicht bloß die natürlichen Einnahmen die Aus
gaben decken, sondern (daß) ein Bedeutendes (auch) für
Ausfälle von ersteren abgezogen wird, eine ansehnliche
Summe zu unvorhergesehenen Ausgaben übrig bleibt und
eine wenn auch mäßige Summe zur Bildung eines Schatzes
zurückgelegt werden kann.« 3 )
ln außerordentlichen Fällen jedoch, wann mit den
ordentlichen Staatseinnahmen nicht mehr auszukommen ist,
muß der Staat zu den außerordentlichen Hilfsmitteln der
Staatswirtschaft, und zwar zu den Staatsschulden greifen.
Die Staatsschulden hält Kankrin für eine »unselige
epidemische Finanzkrankheit unserer Zeiten« 4 ) und fragt sich,
inwiefern sie überhaupt gerecht seien. Streng genommen
sind sie es »nur dann, wenn die Schuld dazu gemacht
wird, um den gefährdeten Staat zu erhalten und die lebende
Generation es nicht aufbringen kann, oder wenn die Schulden
zu allgemeinen nützlichen Unternehmungen kontrahiert
werden, die zum Besten des Nationalreichtums nicht bloß
Zinsen tragen, sondern auch eine Amortisation mit sich
führen, denn die Nachkommen erhalten dann das Äqui-
1) Ök. 272. - 2 ) Ök. 343. — a ) Ök. 275. — 4 ) Wehr. 182.