Full text : Graf Georg Kankrin in nationalökonomischer und finanzwirtschaftlicher Beziehung

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gaben  und  diejenigen  über  das  Schuldwesen  kurz  zusammenzufassen. ­

Die  Ausgaben,  meint  Kankrin,  müßten  sich,  soweit  es
möglich  ist,  immer  nach  den  Einnahmen  richten  und  nicht
umgekehrt. 1 )  Da  aber  »ein  Steigen  der  Ausgaben  im  gewöhnlichen ­
  Gang  der  Gesellschaft«  liege,  so  sei  es  die
Pflicht  des  Finanzministers  »die  Einnahmen  zu  vermehren.«
Und  zwar  »vorerst  durch  innere  Verbesserungen,  Abwendung ­
  der  Mißbräuche,  bessere  Kontrolle,  doch  nur  wenn
es  unentbehrlich  ist  durch  Erhöhung  der  Abgabensätze,  nur
bei  gebietender  Notwendigkeit  durch  neue  Auflagen,  die  dabei ­
  wohl  durchdacht,  möglichst  speziell  ausgearbeitet  sein
müssen  und  mit  Festigkeit  durchzusetzen  sind.« 2 )  Einnahmen
und  Ausgaben  sollen  »in  der  Regel  so  im  Gleichgewicht
stehen,  daß  nicht  bloß  die  natürlichen  Einnahmen  die  Ausgaben ­
  decken,  sondern  (daß)  ein  Bedeutendes  (auch)  für
Ausfälle  von  ersteren  abgezogen  wird,  eine  ansehnliche
Summe  zu  unvorhergesehenen  Ausgaben  übrig  bleibt  und
eine  wenn  auch  mäßige  Summe  zur  Bildung  eines  Schatzes
zurückgelegt  werden  kann.« 3 )
ln  außerordentlichen  Fällen  jedoch,  wann  mit  den
ordentlichen  Staatseinnahmen  nicht  mehr  auszukommen  ist,
muß  der  Staat  zu  den  außerordentlichen  Hilfsmitteln  der
Staatswirtschaft,  und  zwar  zu  den  Staatsschulden  greifen.
Die  Staatsschulden  hält  Kankrin  für  eine  »unselige
epidemische  Finanzkrankheit  unserer  Zeiten« 4 )  und  fragt  sich,
inwiefern  sie  überhaupt  gerecht  seien.  Streng  genommen
sind  sie  es  »nur  dann,  wenn  die  Schuld  dazu  gemacht
wird,  um  den  gefährdeten  Staat  zu  erhalten  und  die  lebende
Generation  es  nicht  aufbringen  kann,  oder  wenn  die  Schulden
zu  allgemeinen  nützlichen  Unternehmungen  kontrahiert
werden,  die  zum  Besten  des  Nationalreichtums  nicht  bloß
Zinsen  tragen,  sondern  auch  eine  Amortisation  mit  sich
führen,  denn  die  Nachkommen  erhalten  dann  das  Äqui-1)

  Ök.  272.  -  2 )  Ök.  343.  —  a )  Ök.  275.  —  4 )  Wehr.  182.
            
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