fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

134 BermögenSzuwachssteuergesetz. § 4. 
öffentliche Versteigerungen, für solche Fälle, wo das Meistgebot als das Er 
gebnis des freien Wettbewerbs der Steigerungslustigen sich darstellt und nicht 
in seiner Höhe durch besondere, in der Person des Ersteigerers begründete Um 
stände beeinflußt ist, nicht auch für Zwangsversteigerungen anerkannt werden 
(RFH. I A S. 154). 
Verkäufe in Zeiten daniederliegender Konjunktur, wo das Angebot bte 
Nachfrage übersteigt, sind darum nicht unter nicht gemeingewöhnlichen Ver- 
hältnissen geschlossen (pr. OVG. VIII C 90 v. 29. Sept. 1914), daher auch nicht 
solche während des Krieges; dann sind vielmehr eben die ungünstige Geschäfts- 
läge die derzeitigen „gemeingewöhnlicheu" Verhältnisse. Die Annahme des Zu 
standekommens eines Kaufes unter gemeingewöhnlichen Verhältnissen wird auch 
nicht ausgeschlossen dadurch, daß sich der Verkäufer in Geldverlegenheit befunden 
hat lvr. OVG. VII C 697 v. 5. Febr. 1915), daß der vereinbarte Preis ganz 
oder teilweise in einer Rente besteht (pr. OVG. VII C 248 v. 28. Nov. 1910). 
Wohl aber greift die Vermutung gemeingewöhnlicher Verhältnisse nicht Platz 
bei Übernahme eines Gutes vom Vater oder Ankauf unter Übernahme eines 
Altenteils (pr. OVG. in St. 8 S. 305 ff., 323; 7 S. 275). Hat der Steuerpflich 
tige das Grundstück erworben, weil ihm die letztstellige Hypothek gehörte und 
er es nicht auf die Zwangsversteigerung des ihm verpfändeten Objekts an 
kommen lassen wollte, um dessen Devastierung zu vermeiden, so ist der Ankauf 
nicht unter normalen Verhältnissen erfolgt (pr. OVG. in St. 7 S. 271 f.). 
6. Fehlt es freilich an unter gemeingewöhnlichen Verhältnissen zustandege- 
kommenen Preisen für den Bewertungsgegenstand selbst und für zum Ver 
gleiche heranzuziehende gleichartige Gegenstände, daun muß der gemeine Wert 
auf anderem Wege gefunden werden, immer aber auf einem solchen, auf dem 
sich nach den örtlichen Verhältnissen die Preise für gleichartige Gegenstände 
zu bilden pflegen (pr. OVG. VIII C 315 v. 19. Mai 1911, VII C 929 v. 12. Jan. 
1915). Unter diesen Voraussetzungen ist es auch unbedenklich, wenn die Steuer- 
behörde, sofern ihr eben Vergleichsobjekte nicht zur Verfügung stehen, und die 
Begutachtung durch den gehörten Sachverständigen nicht brauchbar erscheint, 
nach eigener Methode den gemeinen Wert sucht (pr. OVG. VIII C 175 v. 
5. Mai 1911). Eine Zusammenstellung völlig heterogener Elemente kann den 
gemeinen Wert nicht darstellen (pr. OVG. a. a. £>.). 
ß) Anwendung der allgemeinen Grundsätze über den gemeinen 
Wert auf die einzelnen Gattungen von Vcrmögensbestandteilen. 
1. Grundvermögen. 
aa) Das erste, auf seine Bedeutung zu prüfende Hilfsmittel behufs Er- 
Mittelung des gemeinen Wertes ist der vom Steuerpflichtigen gezahlte 
vrwerbspreis. Aber auch dieser kann nur zugrunde gelegt werden, wenn 
das Grundstück nach der Berkehrsanschauung seit der Zeit^ des Erwerbes 
wesentlich gleichartig geblieben ist. Der Umstand, daß es zur Zeit des Erwerbes 
heruntergewirtschaftet oder verwahrlost war, macht indes den Erwerbspreis noch 
nicht unverwendbar für die Verwertung; derselbe ist vielmehr als ein für das 
Grundstück in seinem damaligen Stande angemessener zu erachten, wenn nicht 
klargestellt wird, daß der Verkauf unter außergewöhnlichen Umständen zustande 
gekommen ist; erst wenn auf der so gewonnenen Grundlage die Frage erörtert 
wird, ob und wodurch seitdem eine Veränderung im Werte stattgefunden hat, 
ist auch eine etwa in betreff des Kulturzustandes oder in sonstigen Richtungen 
eingetretene Verbesserung mitabzugelten. Dabei dürfen dem Erwerbspreise die 
zum Zwecke der Melioration verwendeten Summen nicht einfach hinzugerechnet 
werden (pr. OVG. in St. 8 S. 304 ff., 344).
	        
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