Object : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

Daß  der  Käufer  ohne  KaraYpacpfi  des  Verkäufers  nicht  zu
seinem  Besitze  kommen  kann,  zeigt  ferner  BGU.  446,  14  ff.  (um
159  n.  Ohr.),  ein  Vertrag  über  den  Empfang  einer  Anzahlung
(dppaßihv)  für  verkaufte  Grundbesitzteile.  Hierbei  wird  ausdrücklich ­
  vereinbait,  daß  die  Verkäuferin  Soteria  dem  Käufer  Stotoetis
nach  Begleichung  der  Kestzahlung  die  xarairpacpii  nicht  vorenthalten ­
  darf  (Z.  14)  :  d  (pepp)  Kai  KaiaTpáipei  Zuurripia  tu)  ZioTofiTi,
ÓTTÓTe  èà[v  aípfÍTai]  ktX.,  und  nachher  (Z.  16):  èàv  òè  pf]  KaiaTpáqpri,
Ka0à  YÉfpacpE,  èKTeí(T[eiv  aurpv  túj  Ztotoiíti  tòv  dppaßoiva  òittXoOv
TÚJ  TÚJv]i  dpaßujvujv  v[ó]pqj.
Handelt  es  sich  um  einen  Besitzübergang  durch  Kauf,  so
wird  das  Besitzapit  durch  die  KaxaTpacpp  —  in  Verbindung  mit  der
dTTOTpacpp  und  dvaypacpn  —  nicht  nur  ermächtigt,  sondern  auch
ohne  weiteres  verpflichtet,  die  Umlegung  der  Besitzurkunden
und  die  Umbuchung  der  Besitzrechte  in  den  òiaurpiópaxa  auszuführen. ­
  Wie  das  Verfahren  war,  wenn  ein  Besitz  auf  Grund  eines
Pfandvertrages  den  Besitzer  wechselte  —  sobald  nach  Ablauf
der  Verfallfrist  die  Schuld  nicht  getilgt  wurde  —,  ist  nicht  mit
Sicherheit  zu  erkennen.  In  P.  Fior.  I  56  (234  n.  Chr.)  aus  Herrnupolis
  bedarf  die  Gläubigerin  Aretus,  um  den  hypothekarisch  ihr
verpfändeten  und  ihr  verfallenen  Besitz  antreten  zu  können,  neben
der  KaiaTpacpn  noch  einer  besonderen  vizeköniglichen  Einweisungsverfügung ­
  (xpnpaTKTpòç  äpßaöeiag)^.  Frau  Aretus  sagt  in
ihrer  Eingabe  an  den  Vizekönig  ausdrücklich,  daß  ihr  die  Kaia-Ypaqpfi
  zuteil  geworden  sei  (Z.  11  :  KatatéTpappai),  außerdem  ist
bei  Verlesung  der  Eingabe  in  der  vizeköniglichen  Kanzlei  die  Kaxa-Ypacpfi
  selber  zur  Stelle  (Z.  6):  àvaTvu)(J0eí(Tr|ç  èvreúHeujç  AuptiXíaç
’ApriTOÛTOç  —,  Thç  òè  òi’  aó[Tf|ç  òeÒTiXuj]pévriç  KaTa[Tpa((pfiç)]  uTToye-Ypa(ppévriç)
  èTreynveYpévriç  ktX.  Weshalb  bei  hypothekarischer  Verpfändung ­
  trotz  der  KaraYpacpp  des  Schuldners  der  lange  Weg  bis  zum
Vizekönige  beschritten  werden  mußte,  und  ob  dieser  lange  Weg
etwa  nur  dann  nötig  wurde,  wenn  der  Schuldner  trotz  seiner  Kaia-Ypaqpii
  im  tatsächlichen  Besitze  verharrte,  also  zwangsweise  entfernt
werden  mußte  (P.  Fior.  I  56,  16:  ßouXopevp  òè  xà  xpç  äpßa0eiag
èTrix€X€çr0fivai),  können  wir  nach  dem  bisherigen  Stande  der  Papyri
nicht  entscheiden.
^  ergänzt  von  Gradenwilz,  Einführung  S.  82,  nach  P.  Lond.  II  S.  211
Nr.  334,  23  f.
*  vgl.  Mitteis,  Zschr.  d.  Sav.  Stift.  27  (1906)  S.  345  f.  ;  Koschaker,  Zschr.
d.  Sav.  Stift.  29  (1908)  S.  42  ff.  ;  Rabel,  Verfügungsbeschränkungen  S.  73  ff.
            
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