Elftes Buch. Erstes Kapitel.
ihnen verarbeitet. Der germanische Staat dagegen war eine
militärisch gekennzeichnete Organisation der Genossen einer
Völkerschaft ohne schon völlig festes Gebiet: er war traus—
portabel. Es war darum möglich, daß er auf das Gebiet der
römischen oder hellenischen Kultur selbst übertragen wurde und
dort, auf fremder geographischer VBasis, die Kultur der Alten
in sich aufnahm. Auf dieser Möglichkeit beruhten die Vor—
gänge der letzten vier Jahrhunderte vor und nach Beginn der
christlichen Ara, die man als die der Völkerwanderung zu—
sammenfassen kannn; in den weitaus überwiegenden Fällen
haben die Germanen durch Einwanderung in das Imperium
den Besitz der antiken Kultur erworben.
Das hatte nun für das Fortleben dieser Kultur besondere
Folgen. Den Hellenen sind im wesentlichen nur die geistigen
und materiellen Fortschritte der Orientalen zu Gute gekommen;
Rom hat sich in ähnlicher Weise nur der Kunst, der Litteratur,
der Technik der Hellenen bemächtigt. Die Germanen, auf diesen
Gebieten höchstentwickelten geschichtlichen Lebens gemäß ihrer
niedrigeren Kulturstufe weniger rezeptionsfähig, nahmen vor
allem die ihnen allein durch die Einwanderung zugänglich ge—
wordene umfassende Hülle der alten Kultur, nahmen die äußeren
Formen des Staates auf. Es ist bekannt, daß die ersten deutschen
Reiche auf römischem Boden nichts sein wollten, als Teile des
Imperiums; und auch spätere Reichsgründungen wurden noch
als wiederauflebende Abbilder desselben, nicht als sein selb⸗
ständiger Ersatz betrachtet?.
Damit lebte von der antiken Kultur vor allem auch die
römische Staatsidee weiter. Und zwar in doppelter Form: in
dem Glauben an den Fortbestand des weltlichen Universalreichs
und in der Verfassung der Kirche, wie diese, eine Staats⸗
schöpfung der Zeit Constantins des Großen, das Chaos der
Völkerwanderung überdauert hatte. Und früh schon hatte sich
der große Geist gefunden, der beide Formen zu der Einen
Bgl. Band 13 S. 68 ff. A2 ff. Cau.2. S. 60 ff., 208 ff)
2 Vl. Band Ie S. 235 f., auch S. 240f. I h. 2. S. 231 f. auch S. 236f.)