Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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nahmen  vor.  So  bestimmen  die  meisten  französischen  Eisenbahngesellschaften, ­
  dass  die  Amortisation  spätestens  fünf
Jahre  vor  Ablauf  der  Konzessionen  beendet  sein  müsse.
Die  Einziehung  der  Aktien  muss  hie  und  da  mangels  an
verfügbaren  Mitteln  suspendiert  werden.  Für  diesen  Fall
bestimmen  aber  die  Statuten  oder  der  Amortisationsplan,
dass  die  zur  Ergänzung  notwendigen  Summen  aus  dem
Betriebsergebnis  der  folgenden  Jahre  genommen  werden
müssen,  ohne  Rücksicht  auf  die  Dividende;  auch  Reserven
dürfen  unter  Umständen  dazu  verwendet  werden.
Die  Genussaktien  selbst  können,  wie  alle  andern  Aktien,
auf  Namen  oder  Inhaber  lauten.  Sie  werden  in  der  Regel
auf  Namen  lauten,  wenn  die  ursprünglichen  Kapitalaktien
auf  Namen  lauteten  und  auf  Inhaber,  wenn  sie  auf  den
Inhaber  ausgestellt  waren.  In  bezug  auf  die  äussere  Form
der  Urkunde  etc.  besteht  kein  Unterschied  zwischen  den
Genussaktien  und  den  andern  Aktien 1 ).  Vielfach  begnügen
sich  die  Gesellschaften  statt,  neue  Urkunden  auszustellen,
die  alten  Aktien  mit  einem  Stempel  zu  versehen,  welcher
die  erfolgte  Amortisation  anzeigt 2 ).
§  15.
Die  rechtliche  Natur  der  Genussaktien.
Die  durch  die  Amortisation  entstandenen  Genussaktien
verbriefen  wirkliche  Mitgliedschaftsrechte 3 ).  Es  kann  allerdings ­
  nicht  geleugnet  werden,  dass  mit  der  Amortisation
oft  eine  Vernichtung  der  Aktie  angestrebt  wird,  sei  es

x )  Österreichisches  Aktienregulativ,  §  33:  «Im  übrigen  finden
auf  die  Genussscheine  die  Bestimmungen  von  §  29  analoge  Anwendung. ­
  »
2 )  Rehfous,  ZSchwR  45  592.
3 )  Zu  dieser  Ansicht  bekennt  sich  ausnahmslos  die  französische
Doktrin.  Vgl.  Valery,  Rev.  gen.  497,  während  in  Deutschland  die
Ansichten  geteilt  sind.  Cf.  Feistmantel,  1.  c.,  413;  Makower,  1.  c.,  454;
Klemperer,  1.  c.,  43;  Holdheim  1892,.  207.
            
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