Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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dieser  Aktie  sind  von  der  Gesellschaft  mit  dem  Ausdruck
Genussschein  gemäss  §11«  der  Statuten  zu  versehen.  Die
Übertragung  der  Rechte  mehrerer  Genussscheine  auf  eine
Aktie  ist  unzulässig.  Die  zurückgegebenen  Genussscheine
bleiben  im  Gewahrsam  der  Gesellschaft.  Mitte  Februar  1905
waren  nur  noch  45  Stück  unabgestempelter  Genussscheine
im  Umlauf.  1.  c.,  32.
33.  Aktiengesellschaft  Bürgerliches  Brauhaus  Bonn.
Art.  8.  Für  den  Nominalbetrag  von  Mk.  300,000  werden
450  Stück  Genussscheine  ausgegeben,  welche  auf  Namen
lauten.  Jeder  Genussschein  kann  nur  in  Verbindung  mit
dem  der  Nummer  nach  zu  ihm  gehörigen  Interimsscheine
veräussert  werden.  Die  Nominalbeträge  dieser  Genussscheine ­
  reduzieren  sich  jedesmal  und  ohne  weiteres  um
denjenigen  Betrag,  der  seitens  der  Aktiengesellschaft  auf
die  Interimsscheine  eingefordert  wird.  Diese  Genussscheine
werden  also  wertlos  und  sind  mit  den  Interimsscheinen
an  den  Vorstand  der  Gesellschaft  sofort  abzuliefern,  sobald
auf  die  betreffenden  Interimsscheine,  zu  dem  sie  gehören,
die  volle  Einzahlung  gefordert  wird  und  die  für  die  Vollzahlung ­
  festgesetzte  Frist  verstrichen  ist.  Bis  dahin  entfällt
auf  die  Genussscheine  der  in  §  28,  Nr.  4  vorgesehene  verhältnismässige ­
  Gewinnanteil.  1.  c.,  33.
34.  Basar-Aktiengesellschaft  Berlin.
§  6  der  neuen  Statuten.  Das  Grundkapital  der  Gesellschaft ­
  ist  bei  der  Gründung  der  Gesellschaft  auf  850,000
Taler  =  2,550,000  Mark,  zerfallend  in  4250  Stück  Aktien  ä
200  Taler  =  600  Mark,  festgesetzt.  Die  seinerzeit  auf  die
Aktien  geleisteten  Einzahlungen  sind  aber  entsprechend
den  bisherigen  statutarischen  Bestimmungen  vollständig
aus  dem  Gewinn  der  Gesellschaft  zurückbezahlt,  und  sind
den  Aktionären  bei  Rückgewähr  ihrer  Einzahlungen  an
Stelle  der  Aktien  Genussscheine  erteilt,  welche  dieselben
Rechte  gewähren  wie  die  ursprünglichen  Aktien.
=*ä5*=li


            
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