Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Gegensätze zum HGB 1 ), in ihrer Ausübung nicht an eine 
Quote des Grundkapitals gebunden, sondern sie stehen den 
Aktionären als solchen oder der Gesamtheit zu, also auch 
den Genussaktionären. Ihre Ausübung wird durch die 
Amortisation nicht betroffen, sie erfolgt auch weiter nach 
den allgemeinen hierfür gültigen Grundsätzen. Ebenso 
verhält es sich mit den Aktionären in Art. 641 eingeräumten 
Befugnissen. 
Sehr oft werden den Genussaktien mit Ausnahme des 
Dividendenrechtes gleiche Rechte wie den andern Aktien 
zugesichert 2 ). 
Für die Frage, inwieweit Genussaktien geeignet sind, 
als Kaution 8 ) für die Verwaltungsräte zu dienen, ist auf die 
erschöpfenden Ausführungen von Feistmantel, Klemperer 
und Fuhrmann 4 ) hinzuweisen. Der Vorschlag Feistmantels, 
die Wertschätzung der Genussaktien in dem Masse zu 
steigern, als ihre Zahl anwächst — also anfangs kommen 
sie als Kaution nicht in Betracht, später kann diese zur 
Hälfte und dann ganz aus Genussaktien bestehen — stellt 
zwar eine billige und gerechte, aber sehr komplizierte 
Regelung dieser Frage dar. Viel einfacher ist die Lösung 
Klemperers, nach welcher Genussaktien jederzeit als Kau 
tion dienen können, wenn dazu noch ein dem ursprüng 
lichen Nominalbetrag gleicher Wert hinterlegt wird 5 ) oder 
die Regelung, wie sie in verschiedenen Gesellschaftssta 
tuten zutage tritt, dass kurzerhand zwei Genussaktien einer 
noch nicht eingelösten gleichgestellt werden 6 ). 
') Untersuchungsrecht, § 266, Verfolgungsrecht, § 268, das 
Recht, die Ernennung und Berufung von Liquidatoren durch den 
Richter zu erlangen, § 295. 
2 ) Mayer, 1. c., 56. 
3 ) Art. 658 OR. 
4 ) Feistmantel, 1. c., 416; Klemperer, 1. c., 59, und Fuhrmann, 
1. c., 59. Cf. auch Valery, Rev. gen. 1906, 138. 
5 ) Bouvier-Bangillon, 1. c., 415. Vgl. auch Journ. des societes 
1906, 147 ff. 
6 ) Mayer, 1. c., 57, und Feistmantel, 1. c., 416.
	        
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