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Gegensätze zum HGB 1 ), in ihrer Ausübung nicht an eine
Quote des Grundkapitals gebunden, sondern sie stehen den
Aktionären als solchen oder der Gesamtheit zu, also auch
den Genussaktionären. Ihre Ausübung wird durch die
Amortisation nicht betroffen, sie erfolgt auch weiter nach
den allgemeinen hierfür gültigen Grundsätzen. Ebenso
verhält es sich mit den Aktionären in Art. 641 eingeräumten
Befugnissen.
Sehr oft werden den Genussaktien mit Ausnahme des
Dividendenrechtes gleiche Rechte wie den andern Aktien
zugesichert 2 ).
Für die Frage, inwieweit Genussaktien geeignet sind,
als Kaution 8 ) für die Verwaltungsräte zu dienen, ist auf die
erschöpfenden Ausführungen von Feistmantel, Klemperer
und Fuhrmann 4 ) hinzuweisen. Der Vorschlag Feistmantels,
die Wertschätzung der Genussaktien in dem Masse zu
steigern, als ihre Zahl anwächst — also anfangs kommen
sie als Kaution nicht in Betracht, später kann diese zur
Hälfte und dann ganz aus Genussaktien bestehen — stellt
zwar eine billige und gerechte, aber sehr komplizierte
Regelung dieser Frage dar. Viel einfacher ist die Lösung
Klemperers, nach welcher Genussaktien jederzeit als Kau
tion dienen können, wenn dazu noch ein dem ursprüng
lichen Nominalbetrag gleicher Wert hinterlegt wird 5 ) oder
die Regelung, wie sie in verschiedenen Gesellschaftssta
tuten zutage tritt, dass kurzerhand zwei Genussaktien einer
noch nicht eingelösten gleichgestellt werden 6 ).
') Untersuchungsrecht, § 266, Verfolgungsrecht, § 268, das
Recht, die Ernennung und Berufung von Liquidatoren durch den
Richter zu erlangen, § 295.
2 ) Mayer, 1. c., 56.
3 ) Art. 658 OR.
4 ) Feistmantel, 1. c., 416; Klemperer, 1. c., 59, und Fuhrmann,
1. c., 59. Cf. auch Valery, Rev. gen. 1906, 138.
5 ) Bouvier-Bangillon, 1. c., 415. Vgl. auch Journ. des societes
1906, 147 ff.
6 ) Mayer, 1. c., 57, und Feistmantel, 1. c., 416.