Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Gegensätze  zum  HGB 1 ),  in  ihrer  Ausübung  nicht  an  eine
Quote  des  Grundkapitals  gebunden,  sondern  sie  stehen  den
Aktionären  als  solchen  oder  der  Gesamtheit  zu,  also  auch
den  Genussaktionären.  Ihre  Ausübung  wird  durch  die
Amortisation  nicht  betroffen,  sie  erfolgt  auch  weiter  nach
den  allgemeinen  hierfür  gültigen  Grundsätzen.  Ebenso
verhält  es  sich  mit  den  Aktionären  in  Art.  641  eingeräumten
Befugnissen.
Sehr  oft  werden  den  Genussaktien  mit  Ausnahme  des
Dividendenrechtes  gleiche  Rechte  wie  den  andern  Aktien
zugesichert 2 ).
Für  die  Frage,  inwieweit  Genussaktien  geeignet  sind,
als  Kaution 8 )  für  die  Verwaltungsräte  zu  dienen,  ist  auf  die
erschöpfenden  Ausführungen  von  Feistmantel,  Klemperer
und  Fuhrmann  4 )  hinzuweisen.  Der  Vorschlag  Feistmantels,
die  Wertschätzung  der  Genussaktien  in  dem  Masse  zu
steigern,  als  ihre  Zahl  anwächst  —  also  anfangs  kommen
sie  als  Kaution  nicht  in  Betracht,  später  kann  diese  zur
Hälfte  und  dann  ganz  aus  Genussaktien  bestehen  —  stellt
zwar  eine  billige  und  gerechte,  aber  sehr  komplizierte
Regelung  dieser  Frage  dar.  Viel  einfacher  ist  die  Lösung
Klemperers,  nach  welcher  Genussaktien  jederzeit  als  Kaution ­
  dienen  können,  wenn  dazu  noch  ein  dem  ursprünglichen ­
  Nominalbetrag  gleicher  Wert  hinterlegt  wird 5 )  oder
die  Regelung,  wie  sie  in  verschiedenen  Gesellschaftsstatuten ­
  zutage  tritt,  dass  kurzerhand  zwei  Genussaktien  einer
noch  nicht  eingelösten  gleichgestellt  werden 6 ).
')  Untersuchungsrecht,  §  266,  Verfolgungsrecht,  §  268,  das
Recht,  die  Ernennung  und  Berufung  von  Liquidatoren  durch  den
Richter  zu  erlangen,  §  295.
2 )  Mayer,  1.  c.,  56.
3 )  Art.  658  OR.
4 )  Feistmantel,  1.  c.,  416;  Klemperer,  1.  c.,  59,  und  Fuhrmann,
1.  c.,  59.  Cf.  auch  Valery,  Rev.  gen.  1906,  138.
5 )  Bouvier-Bangillon,  1.  c.,  415.  Vgl.  auch  Journ.  des  societes
1906,  147  ff.
6 )  Mayer,  1.  c.,  57,  und  Feistmantel,  1.  c.,  416.
            
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