Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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cddant leur rachat. Dans tous les cas le prix de rachat 
minimum des parts de fondateur ne doit etre införieur ä 
100 fr. par titre. 
Cependant par ddcision de l’assemblde gdndrale et si 
les deux tiers des parts de fondateur y consentent leur 
rachat pourra avoir lieu avant l’echeance de dix ans. 
29. SocieU anonyme des Plieuses automatiques, Lau 
sanne. 
Die Generalversammlung beschloss für das Geschäfts 
jahr 1909 eine Dividende von 5 % und im weitern auf den 
1. Juli 1910 auf die Aktie Fr. 100 zurückzuzahlen, gleich 
zeitig dieselben aber um weitere Fr. 300 zu reduzieren, um 
den Buchwert der Patente zu vermindern. Dadurch wird 
die Aktie (nominell 500) auf Fr. 100 und das Aktienkapital 
von einer Million auf Fr. 200,000 reduziert. Für den Ausfall, 
den die Aktien erleiden, erhalten die Aktionäre je einen bon 
de jouissance (Genussschein) per Aktie als Entschädigung. 
Es haben ferner auch Genussscheine herausgegeben: 
Marti & Cie. A.-G. in Bern, Bank für Handel und Industrie, 
Zug, Socidtd Suisse de Banque et de Ddpöts, Lausanne. 
30. Vereinigte Ultramarinfabriken vormals Leverkns, 
Zeltner und Konsorten in Köln. 
§ 8. Die Herren Johannes Zeltner, Hermann Dietz, Karl 
Leverkus und Otto Leverkus haben nach dem ursprüng 
lichen Gesellschaftsvertrag als Vergütung für den innern 
Wert, der an die Gesellschaft abgetretenen Geschäfte je 
250 Stück zusammen also 1000 Stück Genussscheine mit 
den aus den § 9 und 10 sich ergebenden Rechten erhalten. 
Die vorgenannten Empfänger der Genussscheine haben 
für sich und ihre Rechtsnachfolger erklärt, dass ihnen kein 
Widerspruchsrecht zusteht, falls die Aktiengesellschaft das 
in § 4 festgesetzte Grundkapital beliebig und einmal wieder 
holt erhöhen sollte. 
§ 9. Die Genussscheine lauten auf Namen und sind 
mit Coupons und Talon ausgegeben worden . . . Wenn das
	        
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