Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

Möglichkeit,  das  formell  im  Eigentum  der  Gesellschaft
stehende  Vermögen  den  Zwecken  der  Aktionäre  dienstbar
zu  machen  und  so  die  vermögensrechtlichen  Bezüge  für
die  Aktionäre  zu  schaffen.  Urkunden,  deren  Inhaber,  wie
vorliegend  geschehen  soll,  nur  Bezüge  aus  dem  Gesellschaftsvermögen ­
  ohne  einen  Anteil  an  der  Herrschaft  über
dieses  Vermögen  eingeräumt  werden,  sind  keine  Aktien
im  Rechtssinne 1 ).  Die  Genussscheine  können  nur  Gläubigerrechte ­
  darstellen.
Dieses  System  hat  übrigens  vor  allen  andern  den
grossen  Vorteil  voraus,  dass  es  für  alle  Fragen  und  Schwierigkeiten, ­
  Avelche  etwa  entstehen  könnten,  eine  befriedigende
Lösung  gibt.  Als  Gläubiger  kann  der  Genussscheininhaber
seine  Rechte  besser  geltend  machen;  er  kann  auf  Grund
des  Schuldverhältnisses  klagen,  Beschlüsse  der  Generalversammlung ­
  anfechten  etc.,  alles  nach  längst  feststehenden ­
  Rechtsregeln,  AVährend  seine  Stellung  als  Aktionär
oder  Sozius  sehr  umstritten  AAhire.
Dagegen  wird  eingeAvendet,  dass,  Avenn  die  Genuss-Scheininhaber
  Gläubiger  seien,  unbedingt  auf  Seite  der
Gesellschaft  als  Korrelat  eine  Schuld  bestehen  müsse;
eine  solche  sei  aber  nicht  vorhanden,  denn  das  Recht  der
Genussscheine  gehe  nur  auf  eine  Quote  des  Reingewinnes,
der  nicht  immer  vorhanden  sei.  Übrigens  müssten  die
Forderungen  der  Genussscheininhaber,  da  sie  Gläubiger
seien,  vor  den  Aktionären  befriedigt  werden 2 ).
Es  ist  nicht  zu  leugnen,  dass  die  Obligation  der  Gesellschaft, ­
  einen  geAvissen  Teil  ihres  Reingewinnes  den  Genussscheinen ­
  auszurichten,  ein  Schuldverhältnis  A r on  bisher
wenig  gebräuchlicher  Art  darstellt.  Der  Einwand  verliert

>)  Holdheim  1897,  281.
*)  Im  Prozesse  der  bons  de  jouissance  gegen  diej.  S.  B.  drehte
sich  der  Streit  eine  Zeitlang-  um  diese  Frage.  Sind  die  Genussscheine ­
  Aktien,  so  wurde  argumentiert,  so  kommen  sie  erst  nach
den  Stamm-  oder  Prioritätsaktien;  sind  sie  aber  Gläubigerrechte,
so  müssen  sie  vor  den  Aktien  befriedigt  Averden.
            
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