Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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anerkannt,  sie  erscheint  auch  für  die  Genussscheine  als  zutreffender ­
  als  die  andere,  denn  der  Reingewinn  wird  nicht
erst  im  Momente  der  Genehmigung  der  Bilanz  durch  die
Generalversammlung  geschaffen;  sobald  Gewinn  vorhanden
ist,  wird  auch  das  Genussrecht  existent;  Saldoziehung  und
Genehmigung  der  Bilanz  durch  die  Generalversammlung
sind  nur  Mittel,  wodurch  der  Reingewinn  resp.  seine  Höhe
festgestellt  wird.  Allerdings  wird  das  Anteilsrecht  der
Genussscheine  durch  die  Befugnisse,  welche  Art.  631  der
Generalversammlung  einräumt,  bedingt.
Für  den  Fall,  dass  das  Recht  der  Genussscheine  erst
mit  dem  Feststellungsbeschlusse  der  Generalversammlung
entstehen  würde,  wenn  z.  B.  die  Aktionärversammlung  deu
Reingewinn  nach  Willkür 1 )  bestimmen  kann,  so  sind  sie
doch  nicht  allein  auf  den  guten  Willen  der  Aktionäre  angewiesen. ­
  Die  Gesellschaft  beschliesst  zwar  die  Dividende
von  sich  aus  nach  freiem  Ermessen  ohne  dass  die  Genussscheininhaber ­
  dabei  mitwirken  oder  dass  ihre  Zustimmung
notwendig  wäre.  Die  Aktionäre  sind  aber  an  die  Bestimmungen ­
  der  Statuten  gebunden.  Indem  eine  Gesellschaft
bedingte  Gläubiger  geschaffen  hat,  die  für  die  Dauer  des
Bestehens  der  Gesellschaft  Anspruch  auf  gewisse  Prozentsätze ­
  vom  Reingewinn  haben,  begibt  sich  die  betreffende
Gesellschaft  jeder  Möglichkeit,  über  ihren  Reingewinn  in
einer  Weise  zu  verfügen,  durch  welche  die  Feststellung
dieser  Prozentsätze  zum  Nachteil  der  Genussscheininhaber
beeinflusst  würde.  Sie  kann  also  nur  dasjenige,  was  nach
voller  Befriedigung  der  Genussscheininhaber  vom  Reingewinn ­
  übrig  bleibt,  nach  ihrem  Belieben  verwenden 2 ).
Die  eigentliche  Festsetzung  der  Dividende  hat  den
Genussscheinen  gegenüber  nur  deklaratorischen  Wert.  Es
ist  eine  Erklärung 3 ),  durch  welche  die  Gesellchaft  sich  als
Schuldnerin  bekennt.

*)  Alexander,  1.  c.,  120.
2 )  Klemperer,  1.  c.,  76.
3 )  EB  19  s  469.
            
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