Anhana.
§ 28. Die Zollgebühren.
Die Lehre von den Zollgebühren hat innerlich nichts mit
dem Zollrecht zu tun. Eine Zollgebühr ist keine Steuer und
demnach auch k ein Zoll, son d ern eine Bezahlung
für eine von dem Reiche durch seine Beamten geleistete Sonderarbeit,
die nicht lediglich der Zollaufsicht, sondern in
irgend einer Form gleichzeitig dem Vorteile des Gebührenpflichtigen
dient (vgl. 8 1 A.O. und oben S. 24). Die Grundsätze
des Zollrechts können demnach auf die Zollgebühren nicht
angewendet werden.
Die gesetzliche Regelung enthält die auf Grund des § 10
V.Z.G. erlassene Zollgebührenoronung – Z.G.O. – vom
28. 6. 1905 (Reichs-Zentralbl. S. 170), deren Inhalt mehrfach
durchgreifend geändert worden ist (vgl. R.ZU.BI. 1920,
S. 1 und 2; 19322, S. 260; 1924, S. ?, 8 und 99).
Als Grundsatz bestimmt § 2 Abs. 1 Z.G.O.:
„Im Zollverkehre sind Gebühren zu erheben, wenn es
sich um eine Entschädigung für den Aufwand an Beamtenkräften
handelt, der verursacht wird durch die Verabsäumung
einer dem Beteiligten obliegenden Verpflichtung oder
die Gestattung einer Ausnahme von den Vorschriften des
Vereinszollgesetzes, des Zolltarifgesetzes und der auf Grund
dieser Gesetze erlassenen Ausführungsbestimmungen, insbesondere
durch Gewährung von Erleichterungen und Vergünstigungen
in der Zollbehandlung.“
Danach werden Zollgebühren hauptsächlich erhoben für:
a) Amtshandlungen außerhalb der Amtsstelle oder der
Dienststunden (§ 35 Z.G.O.);
b’ Amtshandlungen, die sich aus dem amtlichen Mitverschluß
eines Privatlagers ergeben (§ 4 Abf. 1a);
7 ruscumst: und Begleitungsdiensst. (§8 4 Abs. 1 und
5);
3' Amtshandlungen in Betrieben, die Waren unter Zollkontrolle
verarbeiten, sofern die Handlungen nicht
l e d i g l i ch der Zollaufsicht dienen (§ 6).
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