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beeinträchtigt wird'). Dagegen wird vielfach die Ansicht
vertreten, dass wohl eine Amortisation der Aktien statt
findet aber keine Reduktion des Aktienkapitals * 2 ). Es ist
aber nicht einzusehen, warum nach der Amortisation sämt
licher Aktien das Grundkapital noch vorhanden sein sollte,
es stellt die Summe aller Anteilsrechte dar; fällt ein solches
Anteilrecht fort, so vermindert sich auch notwendigerweise
die Summe des Grundkapitals 3 ) 4 ). Allerdings bleiben bei
den meisten Gesellschaften nach der Amortisation der
Aktien unter den Aktiven genügend Elemente übrig, um
das Grundkapital aus diesen wieder zu konstituieren 5 * ). Da
die verschiedenen Bestimmungen des OR G ), welche die
Herabsetzung des Grundkapitals regeln, ganz andere Ver
hältnisse im Auge haben, sie sind nur zum Schutze der
Gläubiger bestimmt, welche hier gar nicht in Betracht 7 )
kommen, so frägt es sich, ob sie trotzdem Anwendung
x ) Staub, 1. c., § 227; Lehmann-Ring, 1. c., 457; Mayer, 1. c., 57;
Holdheim, 1899, 7; Pliquet, 1. c., 105.
2 ) Klemperer, 1. c., 5; Ortmann, 1. c., 60; Cosack, 1. c., 623;
Makower, l.c., 355; Lehmann, RdAG 2 140, Anrn. 2; Maria, l.c., 19.
3 ) Sträuli, 1. c., 39.
4 ) Auf diesem Standpunkte stehen z. B. die Schokoladenfabrik
Cailler, ähnlich die Dynamitfabrik Brig, in Deutschland die Bazar-
Aktiengesellschaft, die zwar den Passivposten Aktienkapitalskonto
nicht mehr führt, dagegen ein Genussscheinkonto von gleicher Höhe
in der Bilanz figurieren lässt. Dass die Gesellschaft aber das Kapital
als amortisiert betrachtet, erhellt schon daraus, dass sie sich weigert,
weiterhin die gesetzliche Reserve zu äufnen, mit der Begründung,
diese Pflicht existiere nicht mehr für sie, denn sie habe kein Grund
kapital mehr. Klemperer, 1. c., 62.
5 ) So kam z. B. die Fusion zwischen der Schokoladenfabrik
Cailler in Broc und Peter & Köhler in Vevey auf der Basis ab
soluter Gleichberechtigung beider Unternehmungen zustande, ob
gleich Cailler seine Aktien amortisiert hatte.
u ) Art. 614, 628, 670 OR. Die Gesetzgebung anderer Länder
hat die Frage auch nicht berührt, mit Ausnahme des schon zitierten
österreichischen Aktienregulativs.
7 ) Bachmann, 1. c., 84.