Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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beeinträchtigt wird'). Dagegen wird vielfach die Ansicht 
vertreten, dass wohl eine Amortisation der Aktien statt 
findet aber keine Reduktion des Aktienkapitals * 2 ). Es ist 
aber nicht einzusehen, warum nach der Amortisation sämt 
licher Aktien das Grundkapital noch vorhanden sein sollte, 
es stellt die Summe aller Anteilsrechte dar; fällt ein solches 
Anteilrecht fort, so vermindert sich auch notwendigerweise 
die Summe des Grundkapitals 3 ) 4 ). Allerdings bleiben bei 
den meisten Gesellschaften nach der Amortisation der 
Aktien unter den Aktiven genügend Elemente übrig, um 
das Grundkapital aus diesen wieder zu konstituieren 5 * ). Da 
die verschiedenen Bestimmungen des OR G ), welche die 
Herabsetzung des Grundkapitals regeln, ganz andere Ver 
hältnisse im Auge haben, sie sind nur zum Schutze der 
Gläubiger bestimmt, welche hier gar nicht in Betracht 7 ) 
kommen, so frägt es sich, ob sie trotzdem Anwendung 
x ) Staub, 1. c., § 227; Lehmann-Ring, 1. c., 457; Mayer, 1. c., 57; 
Holdheim, 1899, 7; Pliquet, 1. c., 105. 
2 ) Klemperer, 1. c., 5; Ortmann, 1. c., 60; Cosack, 1. c., 623; 
Makower, l.c., 355; Lehmann, RdAG 2 140, Anrn. 2; Maria, l.c., 19. 
3 ) Sträuli, 1. c., 39. 
4 ) Auf diesem Standpunkte stehen z. B. die Schokoladenfabrik 
Cailler, ähnlich die Dynamitfabrik Brig, in Deutschland die Bazar- 
Aktiengesellschaft, die zwar den Passivposten Aktienkapitalskonto 
nicht mehr führt, dagegen ein Genussscheinkonto von gleicher Höhe 
in der Bilanz figurieren lässt. Dass die Gesellschaft aber das Kapital 
als amortisiert betrachtet, erhellt schon daraus, dass sie sich weigert, 
weiterhin die gesetzliche Reserve zu äufnen, mit der Begründung, 
diese Pflicht existiere nicht mehr für sie, denn sie habe kein Grund 
kapital mehr. Klemperer, 1. c., 62. 
5 ) So kam z. B. die Fusion zwischen der Schokoladenfabrik 
Cailler in Broc und Peter & Köhler in Vevey auf der Basis ab 
soluter Gleichberechtigung beider Unternehmungen zustande, ob 
gleich Cailler seine Aktien amortisiert hatte. 
u ) Art. 614, 628, 670 OR. Die Gesetzgebung anderer Länder 
hat die Frage auch nicht berührt, mit Ausnahme des schon zitierten 
österreichischen Aktienregulativs. 
7 ) Bachmann, 1. c., 84.
	        
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