Full text: Die private Volksunfallversicherung in Deutschland

Das Jahr 1916 erlangte für die Volks-Unfallversicherung 
dadurch eine besondere Bedeutung, daß in seinem Verlauf 
die ■ größte und bedeutendste Volks-Lebensversicherungs 
Gesellschaft des Kontinents, nämlich die „Victoria zu Berlin“ 
durch ihr Tochter-Institut, die „Victoria, Feuerversicherungs- 
Akt.-Ges.“, die verbundene Unfall- und Sterbegeldversicherung 
aufnehmen ließ. Wenn allerdings in einem Teile der Fach 
presse die Einführung der „Victoria“ als bahnbrechende 
Neuerung auf diesem Gebiet angekündigt wurde, so mußte 
dies Befremden erregen, nachdem die Pioniertätigkeit der 
beiden Hamburger-Gesellschaften auf diesem Gebiete der 
„Victoria“ weder unbekannt geblieben sein konnte, noch 
totgeschwiegen werden durfte. 
Im großen und ganzen ist die Versicherungsform der 
„Victoria“ mit dem Vorbild der „Hamburg-Mannheimer“ über 
einstimmend; es sollen deshalb hier nur die Besonderheiten 
hervorgehoben werden. 
Die Einheitssümmeu für die Unfallversicherung sind 
M. 1500.— für den Todesfall neben M. 200.— bis M. 1000.— 
für den Invaliditätsfall. 
Die höchst zulässige Versicherungssumme ist das Zehn 
fache hiervon. Eine Begrenzung der Gesamtleistung für den 
Katastrophenfall ist nicht vorgesehen. 
Bei Teilinvalidität wird genau der Invaliditätsgrad ent 
schädigt, der unter Berücksichtigung der Berufstätigkeit des 
Verletzten auf den Unfall hin eingetreten ist, jedoch unter 
Ausschluß jeglicher Entschädigung für niedrigere als 25% 
Teilinvalidität; ist also der Versicherte auf der einen Seite 
gegenüber der „Hamburg-Mannheimer“ besser gestellt, insofern 
Abstufung nach fünf Invaliditätsgraden nicht vorgesehen ist, 
so erhält er andererseits auch bei Gliedverlusten, die unter 
25 o/o einzuschätzen sind, keine Entschädigungsleistung. 
Die Einheitsprämie ist wöchentlich M. 0.25, die binnen einer 
Frist von 8 Wochen vom Fälligkeitstage ab zu entrichten ist. 
Die Lebensversicherungssumme, die gleich der Summe der 
Beiträge vom zweiten Jahre ab, mindestens aber M. 150.— 
für je M. 0.25 Wochenbeitrag beträgt, wird beim Tode, 
spätestens aber bei Vollendung des 85. Lebensjahres fällig.
	        
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