Full text : Die private Volksunfallversicherung in Deutschland

Das  Jahr  1916  erlangte  für  die  Volks-Unfallversicherung
dadurch  eine  besondere  Bedeutung,  daß  in  seinem  Verlauf
die  ■  größte  und  bedeutendste  Volks-LebensversicherungsGesellschaft ­
  des  Kontinents,  nämlich  die  „Victoria  zu  Berlin“
durch  ihr  Tochter-Institut,  die  „Victoria,  Feuerversicherungs-Akt.-Ges.“,
  die  verbundene  Unfall-  und  Sterbegeldversicherung
aufnehmen  ließ.  Wenn  allerdings  in  einem  Teile  der  Fachpresse ­
  die  Einführung  der  „Victoria“  als  bahnbrechende
Neuerung  auf  diesem  Gebiet  angekündigt  wurde,  so  mußte
dies  Befremden  erregen,  nachdem  die  Pioniertätigkeit  der
beiden  Hamburger-Gesellschaften  auf  diesem  Gebiete  der
„Victoria“  weder  unbekannt  geblieben  sein  konnte,  noch
totgeschwiegen  werden  durfte.
Im  großen  und  ganzen  ist  die  Versicherungsform  der
„Victoria“  mit  dem  Vorbild  der  „Hamburg-Mannheimer“  übereinstimmend; ­
  es  sollen  deshalb  hier  nur  die  Besonderheiten
hervorgehoben  werden.
Die  Einheitssümmeu  für  die  Unfallversicherung  sind
M.  1500.—  für  den  Todesfall  neben  M.  200.—  bis  M.  1000.—
für  den  Invaliditätsfall.
Die  höchst  zulässige  Versicherungssumme  ist  das  Zehnfache ­
  hiervon.  Eine  Begrenzung  der  Gesamtleistung  für  den
Katastrophenfall  ist  nicht  vorgesehen.
Bei  Teilinvalidität  wird  genau  der  Invaliditätsgrad  entschädigt, ­
  der  unter  Berücksichtigung  der  Berufstätigkeit  des
Verletzten  auf  den  Unfall  hin  eingetreten  ist,  jedoch  unter
Ausschluß  jeglicher  Entschädigung  für  niedrigere  als  25%
Teilinvalidität;  ist  also  der  Versicherte  auf  der  einen  Seite
gegenüber  der  „Hamburg-Mannheimer“  besser  gestellt,  insofern
Abstufung  nach  fünf  Invaliditätsgraden  nicht  vorgesehen  ist,
so  erhält  er  andererseits  auch  bei  Gliedverlusten,  die  unter
25  o/o  einzuschätzen  sind,  keine  Entschädigungsleistung.
Die  Einheitsprämie  ist  wöchentlich  M.  0.25,  die  binnen  einer
Frist  von  8  Wochen  vom  Fälligkeitstage  ab  zu  entrichten  ist.
Die  Lebensversicherungssumme,  die  gleich  der  Summe  der
Beiträge  vom  zweiten  Jahre  ab,  mindestens  aber  M.  150.—
für  je  M.  0.25  Wochenbeitrag  beträgt,  wird  beim  Tode,
spätestens  aber  bei  Vollendung  des  85.  Lebensjahres  fällig.
            
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