Full text: Die private Volksunfallversicherung in Deutschland

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Versicherung bedarf es also der Schaffung eines weit 
verzweigten engmaschigen Agenten-Netzes, dessen Haupt 
tätigkeit in der Abholung der im Durchschnitt 40 bis 50 Pf. 
betragenden Prämien, möglichst allwöchentlich und zwar am 
Zahltag oder den nächstfolgenden Tagen, in der Behausung 
des Versicherten besteht. 
Um eine derartige Organisation ins Leben zu rufen und 
leistungsfähig zu erhalten, bedarf es erheblicher Mittel, die 
von der Volks-Unfallversicherung allein nicht aufgebracht 
werden können. Es muß sich deshalb die Volks-Unfall 
versicherung immer an die Organisation einer anderen wirt 
schaftlichen Einrichtung ablehnen, ohne daß dieser hierdurch 
Mehrkosten, im Gegenteil noch Vorteile erwachsen. Hierin 
liegt der springende Punkt, der die grundlegende Idee jeder 
praktischen Ausgestaltung der Volksunfallversicherung aus 
macht und aus dem sie ihre Lebensfähigkeit schöpft. Alle 
anderen Charakteristiken sind eigentlich nur immer eine 
andere Seite dieses einen Problems, nämlich der 
4. gemeinschaftlichen Organisation 
für Versicherungseinrichtung und eine andere wirt 
schaftliche Leistung, die gegen das einheitliche Entgelt 
zusammen bezogen werden. 
Bei der kombinierten Unfall- und Sterbegeld Versicherung 
besteht sie in der Lehensversicherung. Die Unfallversicherung 
selbst ist ihrem Wesen nach Risikoversicherung. Mit Ablauf 
der Zeit, für die ein Beitrag entrichtet wurde, ist er auch 
verbraucht, ohne Rücksicht darauf, ob eine Versicherungs 
leistung fällig wurde oder nicht. Die Gegenleistung besteht 
im Versicherungsschutz, also einem bedingten Anspruch. Dies 
einzusehen, fehlt es den bei der Volksunfallversicherung in 
Betracht kommenden Versicherungskreisen meist an der er 
forderlichen Urteilsfähigkeit. Es liegt deshalb die Gefahr 
nahe, daß ein Versicherter alsbald seinen Entschluß zur Ver 
sicherungsnahme bereut und an der Weiterzahlung der Prämien 
das Interesse verliert. Zu ihrer Begegnung suchte man nach 
einer äußerlich nicht trennbaren Verquickung des Anspruches
	        
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