Erbrecht.
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£aš für den Ansang noch toierirte Privaleigenthuln an
Gegenständen für den persönlichen Gebrauch hat jedoch eine
wesentliche Einschränkung. Es kann von dein Besitzer nur
konsumirt, aber nicht durch Erbschaft auf die Nachkommen
übertragen werden. Denn mit „der Aufhebung der jetzigen
„Gestalt des Eigenthums fällt selbstverständlich auch das
„Erbrecht" („Votksstaat" 1874, 30). Schon in einer
früheren Nummer (1873, 38) hat sich der „Bolksstaat" des
Weiteren über diesen Punkt ausgesprochen: Er schreibt:
„Es ist überflüssig, des Näheren auseinanderzusetzen, wie
„so die Frage des Erbrechts mit der des socialistischen Rechts
„auf Arbeit u. s. w. fällt und steht. Sobald Jeder weiß,
„daß seine wohlerzogenen Kinder nicht dem Elend preisgc-
„gcbcu sind, auch wenn die Eltern verstorben, braucht er
„nicht seine Fähigkeiten zeitlebens in den Dienst der Erwerbs-
„sucht zu stellen, und kann er leichten Herzens anl kebens-
„abend ausruhen, anstatt sich abzurackern und zu knausern
„für die „Erben." Atiderntheils erhält durch den Wegfall
„des Erbrechts das Verhältniß der Kinder zu den Eltern
„einen reineren Eharakter. Es ist nicht mehr das schmutzige
„Geldinteresse, das winkende Erbtheil, welches die Kinder
„an die Eltern bindet, sondern die ungetrübte Pietät. „Wenn
„mein Vater stirbt, so bekomme ich's Haus" — diese echt
„bürgerliche Rohheit, die man heutzutage fortwährend anzu-
„hören hat, verschwindet im Zukunftsstaat. Man speculirt
„dann nicht mehr auf den Zob der Eltern, sondern freut
„sich ihres Gebens. — Vollends maßloße Heuchelei ist es
„sodann, das Erbrecht als untrennbar von der Forteristenz
„der Familie, oder gar der Grundlage derselben — der
„Sittlichkeit" — zu erklären. Man müßte denn erst nach-
„weisen, daß Kinder, die von ihren Eltern nichts zu erben
„haben, diese weniger schätzen, als die im Gold geborenen.
„Das Erbrecht hat mit der „Sittlichkeit" gerade so viel zu