Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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für die angegebenen Waren zum Satze von 1 Kopeke für die Plombe mehr aus 
macht als 5 v. H. des nach der Besichtigungsurkunde zu entrichtenden Gesamt 
zollbetrags, so ist die Plombierungsgebühr im Betrage 5 v. H. des Gesamtzoll 
betrags für die ganze Besichtigungsliste und nicht des Zollbetrags für ihre einzelnen 
Positionen zu erheben (C. 08, Nr. 28 938). 
In Abänderung des C. 08, Nr. 28 938, hat der Finanzminister angeordnet, 
dem Zollressort zu erläutern, dass die Gebühr für die Anbringung von Erkennungs 
zeichen, welche nicht mehr als 5 v. H. betragen darf, nicht nach dem Gesamt 
zollbetrage der betreffenden Besichtigungsliste, sondern nach dem Zollbetrage, 
der auf den Teil der Anmeldung entfällt, der sich auf die plombierungspflichtigen 
Waren bezieht,'zu berechnen ist, jedoch unter der Bedingung, dass die Waren 
nur mit der in den Regeln über die pflichtmässige zollamtliche Verbleiung der 
Waren geforderten Zahl von Erkennungszeichen versehen wird. Falls der Waren 
empfänger eine grössere Zahl von Erkennungszeichen anzubringen wünscht, 
.so ist er, wie es im § 12b des IV. Teiles des Schlussprotokolls zum deutsch-russischen 
Handelsverträge in der durch den Zusatzvertrag vom 15./28. Juli 1904 fest 
gesetzten Fassung bestimmt ist, verpflichtet, den dadurch entstehenden Mehr 
betrag an Gebühren zu entrichten. (C. 09, Nr. 32 915.) 
Der russische Finanzminister hat erläutert, dass die im C. 09, Nr. 32 915 
enthaltene Bestimmung, wonach die Gebühr für die Anlegung von Erkennungs 
zeichen in Höhe von 5 v. H. nicht nach dem Gesamtzollbetrage der betreffenden 
Besichtigungsliste, sondern nur nach dem Zollbetrage für den Teil der Anmeldung, 
der sich auf die zu verbleienden Waren bezieht, zu berechnen ist, sieh nicht 
nur auf diejenigen Waren erstreckt, die im § 12b des IV. Teiles des Schlussproto 
kolls zum deutsch-russischen Handelsverträge besonders genannt sind, wie Knöpfe, 
Bänder, Spitzen, Stickereien und Felle, sondern auch auf alle anderen Waren, 
die der Verbleiung unterliegen (C. 11, Nr. 436). 
Gebühren für die Anbringung von Erkennungszeichen an eingezogenen, durch 
Versteigerung in den inneren Verbrauch übergehenden Waren. 
Der russische Finanzminister hat gemäss einem Gutachten der Handels 
abteilung erläutert, dass die Bestimmungen im § 12b des IV. Teiles des Schluss 
protokolls zum russisch-deutschen Handelsvertrag in der abgeänderten Gestalt 
vom 15./28. Juni 1904, betreffend die Gebühr für das Anbringen von Er 
kennungszeichen, sich nur auf Waren beziehen können, die ordnungsmässig 
nach Russland eingeführt werden, wogegen in Beschlag genommene Waren, die 
auf dem Wege des Verkaufs in den inneren Verbrauch gelangen, nach Massgabe 
■der allgemeinen Bestimmungen kenntlich zu machen sind, wobei die Gebühr 
für die Anbringung der Erkennungszeichen in dem Betrage zu erheben ist, der 
in dem Verzeichnis der dem Verbleiungszwang unterliegenden Waren angegeben 
ist (C. 10, Nr. 25 532). 
Einlass von Persenningen und Ketten. 
Laut Verfügung des Finanzministers sind Persenningen und ähnliche Gegen 
stände, die zum Schutze von auf Landwegen eingeführten Waren während des 
Transports bestimmt sind, sowie Ketten, mit denen die Packstücke auf den Fuhr 
werken festgehalten werden, nach demselben Verfahren einzulassen, das in den 
vom Finanzminister bestätigten Regeln vom Jahre 1903 und im § 8a des 
IV. Teiles des Schlussprotokolls zum deutsch-russischen Handelsverträge vom 
15./28. Juli 1904 für die Fuhrwerke vorgeschrieben ist (C. 11, Nr. 130).
	        
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