42 A. Die Grundsätze der Finanzgebarung u. Wirtschaftsführung
Die Verkehrseinnahmen müssen täglich an die Banken ab-
geführt werden. Es ist grundsätzlich verboten, Gelder, die als
Verkehrseinnahmen eingehen, zu irgendwelchen Ausgaben zu ver-
wenden. Es bestehen hiervon nur wenige Ausnahmen für ganz
große Dienststellen.
Der Abgleich der verrechneten und der abgelieferten . Ver-
kehrseinnahmen findet in der “Audit Section des Chief Accountant”
statt. Diese Arbeit wird dadurch erleichtert, daß die Banken auf
Grund der Angaben der Stationen Verzeichnisse liefern, die die
Ausscheidung der abgelieferten Beträge nach den verschiedenen
Einnahmearten zeigen.
Über die Hauptkasse laufen ferner alle Zahlungen im Verkehr
mit dem “Clearing-House” und anderen Gesellschaften. Auch alle
diese Ausgleiche erfolgen im Bankverkehr.
Bei der GW besteht die Zentralisierung der Auszahlung in
gleicher Weise wie bei der LM S. Die Anweisung findet hier durch
das Büro des “Chief Accountant’” statt. Eine Mitwirkung eines Ver-
waltungsratsmitgliedes ist nicht erforderlich. Für die Auszahlung
der Gehälter und Löhne und für die Ablieferung der Einnahmen
bestehen Zentralen (centres), etwa 12 für das ganze Netz; an diese
werden die Verkehrseinnahmen in Kassetten mit den Zügen ab-
geliefert. Die Beträge für Gehälter und Löhne werden von dort
in Paketen jeder einzelnen Dienststelle zugeleitet. Erst von diesen
Zentralen aus gehen die Gelder an die Banken oder werden von
ihnen von den Banken abgehoben.
XVIL Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung erfolgt grundsätzlich durch die Organe
der - Gesellschaft selbst. In dem Büro des “Chief Accountant”
werden alle Rechnungen geprüft, und zwar in der “Audit Section”
die Verkehrseinnahmen, soweit nicht das ““Clearing-House’” zuständig
ist, in den übrigen “Sections” die Ausgaben einschließlich der
Abrechnungen des “ Stores-Department”
Daneben besteht als besondere Einrichtung die Rechnungs-
prüfung durch die beiden “Auditors’””; deren Tätigkeit wird als
“Audit” im eigentlichen Sinne bezeichnet. Die ‘“Auditors’”” gelten
als Beauftragte der Aktionäre. Ihnen ist ein kleines Büro bei-
gegeben. Es wird nur im großen die Richtigkeit der Verrechnung