Full text: Wirtschaftsführung und Finanzwesen bei den englischen Eisenbahnen

42 A. Die Grundsätze der Finanzgebarung u. Wirtschaftsführung 
Die Verkehrseinnahmen müssen täglich an die Banken ab- 
geführt werden. Es ist grundsätzlich verboten, Gelder, die als 
Verkehrseinnahmen eingehen, zu irgendwelchen Ausgaben zu ver- 
wenden. Es bestehen hiervon nur wenige Ausnahmen für ganz 
große Dienststellen. 
Der Abgleich der verrechneten und der abgelieferten . Ver- 
kehrseinnahmen findet in der “Audit Section des Chief Accountant” 
statt. Diese Arbeit wird dadurch erleichtert, daß die Banken auf 
Grund der Angaben der Stationen Verzeichnisse liefern, die die 
Ausscheidung der abgelieferten Beträge nach den verschiedenen 
Einnahmearten zeigen. 
Über die Hauptkasse laufen ferner alle Zahlungen im Verkehr 
mit dem “Clearing-House” und anderen Gesellschaften. Auch alle 
diese Ausgleiche erfolgen im Bankverkehr. 
Bei der GW besteht die Zentralisierung der Auszahlung in 
gleicher Weise wie bei der LM S. Die Anweisung findet hier durch 
das Büro des “Chief Accountant’” statt. Eine Mitwirkung eines Ver- 
waltungsratsmitgliedes ist nicht erforderlich. Für die Auszahlung 
der Gehälter und Löhne und für die Ablieferung der Einnahmen 
bestehen Zentralen (centres), etwa 12 für das ganze Netz; an diese 
werden die Verkehrseinnahmen in Kassetten mit den Zügen ab- 
geliefert. Die Beträge für Gehälter und Löhne werden von dort 
in Paketen jeder einzelnen Dienststelle zugeleitet. Erst von diesen 
Zentralen aus gehen die Gelder an die Banken oder werden von 
ihnen von den Banken abgehoben. 
XVIL Rechnungsprüfung 
Die Rechnungsprüfung erfolgt grundsätzlich durch die Organe 
der - Gesellschaft selbst. In dem Büro des “Chief Accountant” 
werden alle Rechnungen geprüft, und zwar in der “Audit Section” 
die Verkehrseinnahmen, soweit nicht das ““Clearing-House’” zuständig 
ist, in den übrigen “Sections” die Ausgaben einschließlich der 
Abrechnungen des “ Stores-Department” 
Daneben besteht als besondere Einrichtung die Rechnungs- 
prüfung durch die beiden “Auditors’””; deren Tätigkeit wird als 
“Audit” im eigentlichen Sinne bezeichnet. Die ‘“Auditors’”” gelten 
als Beauftragte der Aktionäre. Ihnen ist ein kleines Büro bei- 
gegeben. Es wird nur im großen die Richtigkeit der Verrechnung
	        
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