Full text: Die Schweiz

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kein Bedenken tragen, den gemeinen Wert in richtiger Weise fest 
zusetzen. 
Die Voraussetzung, daß die Steuer nach dem gemeinen Wert die 
künftige Wertstcigerung berücksichtige, kann ich demnach als irrig 
zurückweisen. In gleicher Weise ist die Behauptung, Grundwert- und 
Wertzuwachssteuer stellten eine Doppelbesteuerung dar, als unrichtig 
zu bezeichnen. 
Zwei ganz verschiedene Steuern, eine Besitzsteuer und eine Besitz- 
wechselsteuer können keine Doppelbesteuerung hervorrufen. Angeführt 
sei eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts x ) vom 19. Januar 
1910: „Die Grundwertsteuer ist eine direkte, nach dem jeweiligen Wert 
der Grundstücke periodisch zu erhebende Steuer, wogegen die Wert 
zuwachssteuer eine indirekte, an einen bestimmten Vorgang geknüpfte 
Steuer ist. Eine unzulässige Doppelbesteuerung findet dadurch, daß 
beide auf ganz verschiedenen Voraussetzungen beruhende Steuern neben- 
eineinder bestehen, nicht statt. Eine nach dem Gesetz oder nach all 
gemeinen Rechtsgrnndsätzen unzulässige Doppelbesteuerung liegt über 
haupt nur in der Besteuerung desselben Steuersubjekts und -objekts 
durch mehrere Steuergewalten gleicher Ordnung, wie sie z. B. das 
Doppelbesteuerungsgesetz und § 47 Kommunalabgabengesetzes aus 
schließen wollen". 
Der ferner in der Denkschrift vertretene Einwurf, daß der unbe 
baute Boden der Gemeinde durch Armen- und Volksschullasten nicht 
dieselben Kosten verursacht, wie der bebaute Boden, demgemäß zu den 
Steuern nur im geringen Maße heranzuziehen sei, muß schon deswegen 
unberücksichtigt bleiben, weil neben dem Prinzip von Leistung nnd 
Gegenleistung auch das Prinzip der Leistungsfähigkeit maßgebend ist; 
sonst kommt man schließlich zu dem Ergebnis, daß der Leistungsfähigste, 
der der Gemeinde keine Lasten verursacht, auch keine Steuern zu 
zahlen habe. 
Die Lage der Landwirte in der Gemeinde hat sich außerdem unter 
der Besteuerung nach dem gemeinen Wert gegen frühere Zeiten ganz 
bedeutend gebessert. Während vor 20 bis 30 Jahren verschiedene 
bäuerliche Besitzer ihre Grundstücke hatten verkaufen müssen, befinden 
sich heute fast alle im Wohlstand. Dies zeigt eine Nachweisung, zu 
welchen Beträgen die Landwirte im Jahre 1897 und 1912 zur Staats 
einkommensteuer und Ergänzungssteuer herangezogen sind. 
(Tabelle siehe nächste Seite.) 
Zur Abänderung des Kommunalabgabengesetzes liegt deshalb keine 
Veranlassung vor, und es ist in hohem Maße wünschenswert, daß der 
0 Preuß. Verwaltungsblatt Jahrg. 31 S. 396.
	        
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