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kein Bedenken tragen, den gemeinen Wert in richtiger Weise fest
zusetzen.
Die Voraussetzung, daß die Steuer nach dem gemeinen Wert die
künftige Wertstcigerung berücksichtige, kann ich demnach als irrig
zurückweisen. In gleicher Weise ist die Behauptung, Grundwert- und
Wertzuwachssteuer stellten eine Doppelbesteuerung dar, als unrichtig
zu bezeichnen.
Zwei ganz verschiedene Steuern, eine Besitzsteuer und eine Besitz-
wechselsteuer können keine Doppelbesteuerung hervorrufen. Angeführt
sei eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts x ) vom 19. Januar
1910: „Die Grundwertsteuer ist eine direkte, nach dem jeweiligen Wert
der Grundstücke periodisch zu erhebende Steuer, wogegen die Wert
zuwachssteuer eine indirekte, an einen bestimmten Vorgang geknüpfte
Steuer ist. Eine unzulässige Doppelbesteuerung findet dadurch, daß
beide auf ganz verschiedenen Voraussetzungen beruhende Steuern neben-
eineinder bestehen, nicht statt. Eine nach dem Gesetz oder nach all
gemeinen Rechtsgrnndsätzen unzulässige Doppelbesteuerung liegt über
haupt nur in der Besteuerung desselben Steuersubjekts und -objekts
durch mehrere Steuergewalten gleicher Ordnung, wie sie z. B. das
Doppelbesteuerungsgesetz und § 47 Kommunalabgabengesetzes aus
schließen wollen".
Der ferner in der Denkschrift vertretene Einwurf, daß der unbe
baute Boden der Gemeinde durch Armen- und Volksschullasten nicht
dieselben Kosten verursacht, wie der bebaute Boden, demgemäß zu den
Steuern nur im geringen Maße heranzuziehen sei, muß schon deswegen
unberücksichtigt bleiben, weil neben dem Prinzip von Leistung nnd
Gegenleistung auch das Prinzip der Leistungsfähigkeit maßgebend ist;
sonst kommt man schließlich zu dem Ergebnis, daß der Leistungsfähigste,
der der Gemeinde keine Lasten verursacht, auch keine Steuern zu
zahlen habe.
Die Lage der Landwirte in der Gemeinde hat sich außerdem unter
der Besteuerung nach dem gemeinen Wert gegen frühere Zeiten ganz
bedeutend gebessert. Während vor 20 bis 30 Jahren verschiedene
bäuerliche Besitzer ihre Grundstücke hatten verkaufen müssen, befinden
sich heute fast alle im Wohlstand. Dies zeigt eine Nachweisung, zu
welchen Beträgen die Landwirte im Jahre 1897 und 1912 zur Staats
einkommensteuer und Ergänzungssteuer herangezogen sind.
(Tabelle siehe nächste Seite.)
Zur Abänderung des Kommunalabgabengesetzes liegt deshalb keine
Veranlassung vor, und es ist in hohem Maße wünschenswert, daß der
0 Preuß. Verwaltungsblatt Jahrg. 31 S. 396.