Full text: Taxämter oder private Schätzungen?

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Beeidigung verweigern, erfolgt auf Ersuchen durch das Amtsgericht 
in dessen Bezirk dieselben ihren Wohnsitz und in Ermangelung eines 
solchen ihren Aufenthalt haben. 
8 51. 
Die Aussage eines außerhalb der Hauptverhandlung vernom 
menen Zeugen oder Sachverständigen, dessen Vernehmung nicht in der 
Hauptverhandlung erfolgen muß, ist, sofern es die Staatsanwalt 
schaft oder der Angeklagte beantragt, oder das Ehrengericht es 
für erforderlich erachtet, zu verlesen. 
8 52. 
5ür die Verhandlung und Entscheidung des Rechtsmittels der 
Beschwerde ist das Gberlandesgericht zuständig. 
8 53 
Gegen die Urteile des Ehrengerichtes ist die Berufung an 
den Lhrengerichtshof zulässig. 
Der Lhrengerichtshof besteht aus dem Präsidenten, des Gber- 
landes- resp. Landgerichts als Vorsitzenden, drei Mitgliedern des 
Dberlandes- resp. Landgerichts und drei Mitgliedern der Kammer. 
8 54. 
Die Mitglieder des Gerichts werden nach den Vorschriften der 
88 62, 63 133 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmt. 
Die Mitglieder der Kammer werden vor Beginn des Geschäfts 
jahres auf die Dauer desselben von der Kammer gewählt. Sie dürfen 
nicht dem Vorstande der Kammer angehören. 
Sn gleicher Weise werden 3 Vertreter der Mitglieder des Gerichts 
und 3 Stellvertreter der Mitglieder der Kammer bestimmt. 
Aus die Vertretung des Präsidenten findet die Vorschrift des 
8 65 Abs. 2 des Gerichtsverfafsungsgesetzes entsprechende Anwen 
dung. 
8 55. 
Auf das Verfahren in der Beschwerdeinstanz und in der 
Berufungsinstanz finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung 
und die 88 45, 46, Abs. l, 47, 49—51 dieses Gesetzes entsprechende 
Anwendung. 
8 56. 
Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft werden von der 
Staatsanwaltschaft bei dem Gberlandesgericht bezw. Landgericht 
wahrgenommen. 
8 57. 
Für das Verfahren werden weder Gebühren noch Stempel, 
sondern nur bare Auslagen in Ansatz gebracht. 
Der Betrag der Kosten ist von dem Vorsitzenden festzustellen. 
Die Festsetzung ist vollstreckbar. 
Kosten, welche weder dem Angeschuldigten noch einem Dritten 
auferlegt werden, oder von dem verpflichteten nicht eingezogen 
werden können, fallen der Kammer zur Last. Dieselbe hastet den 
Zeugen und Sachverständigen für die ihnen zukommenden Entschä-
	        
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