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Beeidigung verweigern, erfolgt auf Ersuchen durch das Amtsgericht
in dessen Bezirk dieselben ihren Wohnsitz und in Ermangelung eines
solchen ihren Aufenthalt haben.
8 51.
Die Aussage eines außerhalb der Hauptverhandlung vernom
menen Zeugen oder Sachverständigen, dessen Vernehmung nicht in der
Hauptverhandlung erfolgen muß, ist, sofern es die Staatsanwalt
schaft oder der Angeklagte beantragt, oder das Ehrengericht es
für erforderlich erachtet, zu verlesen.
8 52.
5ür die Verhandlung und Entscheidung des Rechtsmittels der
Beschwerde ist das Gberlandesgericht zuständig.
8 53
Gegen die Urteile des Ehrengerichtes ist die Berufung an
den Lhrengerichtshof zulässig.
Der Lhrengerichtshof besteht aus dem Präsidenten, des Gber-
landes- resp. Landgerichts als Vorsitzenden, drei Mitgliedern des
Dberlandes- resp. Landgerichts und drei Mitgliedern der Kammer.
8 54.
Die Mitglieder des Gerichts werden nach den Vorschriften der
88 62, 63 133 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmt.
Die Mitglieder der Kammer werden vor Beginn des Geschäfts
jahres auf die Dauer desselben von der Kammer gewählt. Sie dürfen
nicht dem Vorstande der Kammer angehören.
Sn gleicher Weise werden 3 Vertreter der Mitglieder des Gerichts
und 3 Stellvertreter der Mitglieder der Kammer bestimmt.
Aus die Vertretung des Präsidenten findet die Vorschrift des
8 65 Abs. 2 des Gerichtsverfafsungsgesetzes entsprechende Anwen
dung.
8 55.
Auf das Verfahren in der Beschwerdeinstanz und in der
Berufungsinstanz finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung
und die 88 45, 46, Abs. l, 47, 49—51 dieses Gesetzes entsprechende
Anwendung.
8 56.
Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft werden von der
Staatsanwaltschaft bei dem Gberlandesgericht bezw. Landgericht
wahrgenommen.
8 57.
Für das Verfahren werden weder Gebühren noch Stempel,
sondern nur bare Auslagen in Ansatz gebracht.
Der Betrag der Kosten ist von dem Vorsitzenden festzustellen.
Die Festsetzung ist vollstreckbar.
Kosten, welche weder dem Angeschuldigten noch einem Dritten
auferlegt werden, oder von dem verpflichteten nicht eingezogen
werden können, fallen der Kammer zur Last. Dieselbe hastet den
Zeugen und Sachverständigen für die ihnen zukommenden Entschä-