Die Anmeldung öer Ronkursforderungen.
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erfolgen, der zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Ronkurs-
forderungen dient und zweckmäßigerweise mit anderen Terminen
zu verbinden ist. Einzelne Gerichte berufen ohne weiteres nach
Einlauf nachträglicher Forderungsanmeldungen besondere Prü
fungstermine ein. hierdurch erwachsen — insbesondere durch die
notwendige öffentliche Bekanntmachung — erhebliche Rosten,- es
erscheint als zweckdienlich, hiervon abzusehen und nach Einlauf
einer verspäteten Anmeldung den Anmeldenden davon zu ver
ständigen, daß ohne gegenteilige Mitteilung von seiner Seite die
Anberaumung eines besonderen Prüfungstermins zunächst unter
bleibt und der Termin zur Prüfung der nachträglich an
gemeldeten Forderungen mit einer späteren Gläubigerversamm
lung verbunden wird. Um unnötige Rosten bei der nichteinhelligen
Praxis der Gerichte zu vermeiden, erklärt der säumige Anmelder
Zweckmäßigerweise in seiner Forderungsanmeldung, daß die An
beraumung eines besonderen Prüfungstermins unterbleiben und
Gelegenheit zur Prüfung der von ihm nachträglich angemeldeten
Forderung bei der nächsten Gläubigerversammlung gegeben wer
den möge. Zugleich empfiehlt es sich für den säumigen Anmelder,
sich mit dem Ronkursverwalter über die Anerkennung der Forde
rung in Verbindung zu setzen und sich zu vergewissern, ob nach
der Praxis des zuständigen Ronkursgerichts die Berücksichtigung
der Forderung bei der Schlußverteilung erfolgt, auch wenn sie
erst in der zur Abnahme der Schlußrechnung einberufenen Gläu
bigerversammlung festgestellt wird, halten Ronkursverwalter und
Ronkursgericht diese Behandlung für unzulässig — streng ge
nommen ist an der Unzulässigkeit nicht zu zweifeln — und kann
nicht damit gerechnet werden, daß vor dem Schlußtermine ohnehin
noch eine Gläubigerversammlung abgehalten wird, so bleibt zu
erwägen, ob die höhe der zu erwartenden Ronkursdividende die
Aufwendung der durch die Abhaltung eines besonderen Prüfungs
termins erwachsenden Rosten rechtfertigt- denn die Gläubiger,
welche Forderungen nach dem Prüfungstermin anmelden, haben
die Rosten des besonderen Prüfungstermins zu tragen. Die Zurück
ziehung der Forderungsanmeldung erscheint übrigens in der Regel
selbst in dem Falle als unzweckmäßig, wenn lediglich die Fest
stellung der Forderung im Schlußtermine, nicht aber auch ihre
Berücksichtigung bei der Schlußverteilung erzielt wird. Venn die
tabellarische Feststellung erleichtert die Vollstreckung nach Ron-
kursbeendigung und setzt die 30 jährige Verjährung in Lauf,- sie
ist also nicht wertlos, und zudem gelangen auch bei Zurücknahme