Der Zwangsvergleich. 117
Darüber siehe unten S. 119. 4
feine Forderung glaubhaft macht, die erforderliche gerichtliche Be
stätigung des Vergleichs versagt *).
Außer der gleichheitlichen Behandlung sämtlicher Konkurs
gläubiger hat die Zulässigkeit des Zwangsvergleichs zur Voraus
setzung:
1. daß der Gemeinschuldner nicht flüchtig ist-
2. daß er die Bbleistung des Gffenbarungseides nicht ver
weigert-
3. daß gegen ihn keine gerichtliche Untersuchung wegen be-
trüglichen Bankerutts und kein zu seinen Ungunsten wieder auf
genommenes Strafverfahren wegen eines solchen Delikts an
hängig ist;
4. daß er nicht wegen betrüglichen Bankerutts rechtskräftig
verurteilt worden ist.
Außerdem kann das Gericht einen Zwangsvergleichsvorschlag
auf Antrag des Verwalters und, wenn ein Gläubigerausschuß
bestellt ist, auf Antrag des letzteren zurückweisen, wenn bereits
ein Vergleichsvorschlag von den Gläubigern in dem Konkursver
fahren abgelehnt oder von dem Gerichte verworfen oder von dem
Gemeinschuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung des Ver
gleichstermins zurückgezogen worden ist.
Der Abschluß eines Zwangsvergleichs ist erst zulässig, sobald die
Prüfung der rechtzeitig vor dem allgemeinen Prüfungstermin an
gemeldeten Forderungen stattgefunden hat und solange nicht
bereits die Schlußverteilung genehmigt worden ist. Die An
beraumung eines besonderen Zwangsvergleichstermins nach dem
Prüfungstermin ist nicht unbedingt erfordert- prüfungs- und Ver
gleichstermin können vom Gericht verbunden werden, sowohl auf
Antrag des Gemeinschuldners als auch, falls ein Gläubigerausschuß
bestellt ist, auf dessen Antrag. Die Prüfung der Konkursforde
rungen und die Zwangsvergleichsverhandlungen können sogar
nach Anordnung des Konkursgerichts und entsprechender Bekannt
machung der Tagesordnung in der ersten Gläubigerversammlung
erfolgen.
Die Anregung zur Einbringung eines Zwangsvergleichsvorschla
ges geht häufig vom Konkursverwalter oder vom Gläubigeraus
schuß aus; zur Verhandlung über den Zwangsvergleich kann jedoch
Termin nur anberaumt werden, wenn ein dem Gesetze ent
sprechender, schriftlich gestellter oder zu Protokoll des Gerichts-