Full text: Das Konkursverfahren

Der Zwangsvergleich. 117 
Darüber siehe unten S. 119. 4 
feine Forderung glaubhaft macht, die erforderliche gerichtliche Be 
stätigung des Vergleichs versagt *). 
Außer der gleichheitlichen Behandlung sämtlicher Konkurs 
gläubiger hat die Zulässigkeit des Zwangsvergleichs zur Voraus 
setzung: 
1. daß der Gemeinschuldner nicht flüchtig ist- 
2. daß er die Bbleistung des Gffenbarungseides nicht ver 
weigert- 
3. daß gegen ihn keine gerichtliche Untersuchung wegen be- 
trüglichen Bankerutts und kein zu seinen Ungunsten wieder auf 
genommenes Strafverfahren wegen eines solchen Delikts an 
hängig ist; 
4. daß er nicht wegen betrüglichen Bankerutts rechtskräftig 
verurteilt worden ist. 
Außerdem kann das Gericht einen Zwangsvergleichsvorschlag 
auf Antrag des Verwalters und, wenn ein Gläubigerausschuß 
bestellt ist, auf Antrag des letzteren zurückweisen, wenn bereits 
ein Vergleichsvorschlag von den Gläubigern in dem Konkursver 
fahren abgelehnt oder von dem Gerichte verworfen oder von dem 
Gemeinschuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung des Ver 
gleichstermins zurückgezogen worden ist. 
Der Abschluß eines Zwangsvergleichs ist erst zulässig, sobald die 
Prüfung der rechtzeitig vor dem allgemeinen Prüfungstermin an 
gemeldeten Forderungen stattgefunden hat und solange nicht 
bereits die Schlußverteilung genehmigt worden ist. Die An 
beraumung eines besonderen Zwangsvergleichstermins nach dem 
Prüfungstermin ist nicht unbedingt erfordert- prüfungs- und Ver 
gleichstermin können vom Gericht verbunden werden, sowohl auf 
Antrag des Gemeinschuldners als auch, falls ein Gläubigerausschuß 
bestellt ist, auf dessen Antrag. Die Prüfung der Konkursforde 
rungen und die Zwangsvergleichsverhandlungen können sogar 
nach Anordnung des Konkursgerichts und entsprechender Bekannt 
machung der Tagesordnung in der ersten Gläubigerversammlung 
erfolgen. 
Die Anregung zur Einbringung eines Zwangsvergleichsvorschla 
ges geht häufig vom Konkursverwalter oder vom Gläubigeraus 
schuß aus; zur Verhandlung über den Zwangsvergleich kann jedoch 
Termin nur anberaumt werden, wenn ein dem Gesetze ent 
sprechender, schriftlich gestellter oder zu Protokoll des Gerichts-
	        
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