Schutz der durch b. Krieg an Wahrnehmung ihrer Rechte behind. Pers. 153
§ 25. Schutz der durch den Krieg an Wahrnehmung ihrer
Rechte behinderten Personen. Geschäftsaufsicht zur Abwendung
des Konkursverfahrens während des Krieges.
Zu den für die Kriegszeit notwendigen wirtschaftlichen Maßnahmen
gehörte eine Milderung des Konkursrechtes. Sie ist durch
Gesetz vom 4. August 1914 und durch Bundesratsbekanntmachung
vom 8. August 1914 1 ) erfolgt.
1. Das Gesetz vom 4. August 1914 bezweckt den Schutz der
infolge des Kriegs an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten
Personen. Als schutzbedürftig gilt:
a) wer vermöge seines Dienstverhältnisses, Amtes oder Berufs zu
den mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teilen der
Land- oder Seemacht oder zu der Besatzung einer armierten
oder in der Armierung begriffenen Festung gehört;
b) wer sich aus Anlaß der Rriegsführung dienstlich im Ausland
aufhält,-c)
wer sich als Kriegsgefangener oder Geisel in der Gewalt des
Feindes befindet.
Zum Konkurse über das vermögen dieser Personen kommt es
nur, wenn sie selbst die Konkurseröffnung beantragen. Auf
Gläubigerantrag wird der Konkurs nicht eröffnet;
ein von einem Gläubiger gestellter Konkursantrag ist vom Konkursgericht
als unzulässig zurückzuweisen.
Ein bereits anhängiges Konkursverfahren kann
auf Antrag des schutzbedürftigen Schuldners ausgesetzt
werden. Das Konkursgericht entscheidet über den Aussetzungsantrag
nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung aller
Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen der
Gläubiger und des Schuldners. Die Aussetzung des Konkursverfahrens
wird beispielsweise zu bewilligen sein, wenn die Einbringung
eines angemessenen Zwangsvergleichsvorschlags nach Beendigung
des Krieges erwartet werden kann, ohne daß aus an- i)
i) Daneben fei noch darauf hingewiesen, daß durch Bundesratsverordnung
vom 8. Rugust 1914 die Verpflichtung der Vorstandsmitglieder
und Liquidatoren von Rktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften,
Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter lsastung,
im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft das Konkursverfahren
zu beantragen, bis auf weiteres außer Kraft
gesetzt ist.
Stern, Das Konkursverfahren. ll