Full text : Das Konkursverfahren

Schutz  der  durch  b.  Krieg  an  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  behind.  Pers.  153

§  25.  Schutz  der  durch  den  Krieg  an  Wahrnehmung  ihrer
Rechte  behinderten  Personen.  Geschäftsaufsicht  zur  Abwendung ­
  des  Konkursverfahrens  während  des  Krieges.
Zu  den  für  die  Kriegszeit  notwendigen  wirtschaftlichen  Maßnahmen ­
  gehörte  eine  Milderung  des  Konkursrechtes.  Sie  ist  durch
Gesetz  vom  4.  August  1914  und  durch  Bundesratsbekanntmachung
vom  8.  August  1914 1 )  erfolgt.
1.  Das  Gesetz  vom  4.  August  1914  bezweckt  den  Schutz  der
infolge  des  Kriegs  an  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  behinderten ­
  Personen.  Als  schutzbedürftig  gilt:
a)  wer  vermöge  seines  Dienstverhältnisses,  Amtes  oder  Berufs  zu
den  mobilen  oder  gegen  den  Feind  verwendeten  Teilen  der
Land-  oder  Seemacht  oder  zu  der  Besatzung  einer  armierten
oder  in  der  Armierung  begriffenen  Festung  gehört;
b)  wer  sich  aus  Anlaß  der  Rriegsführung  dienstlich  im  Ausland
aufhält,-c)
  wer  sich  als  Kriegsgefangener  oder  Geisel  in  der  Gewalt  des
Feindes  befindet.
Zum  Konkurse  über  das  vermögen  dieser  Personen  kommt  es
nur,  wenn  sie  selbst  die  Konkurseröffnung  beantragen.  Auf
Gläubigerantrag  wird  der  Konkurs  nicht  eröffnet;
ein  von  einem  Gläubiger  gestellter  Konkursantrag  ist  vom  Konkursgericht ­
  als  unzulässig  zurückzuweisen.
Ein  bereits  anhängiges  Konkursverfahren  kann
auf  Antrag  des  schutzbedürftigen  Schuldners  ausgesetzt ­
  werden.  Das  Konkursgericht  entscheidet  über  den  Aussetzungsantrag ­
  nach  freiem  Ermessen  unter  Berücksichtigung  aller
Umstände  des  Falles  und  unter  Abwägung  der  Interessen  der
Gläubiger  und  des  Schuldners.  Die  Aussetzung  des  Konkursverfahrens ­
  wird  beispielsweise  zu  bewilligen  sein,  wenn  die  Einbringung ­
  eines  angemessenen  Zwangsvergleichsvorschlags  nach  Beendigung ­
  des  Krieges  erwartet  werden  kann,  ohne  daß  aus  an-  i)

i)  Daneben  fei  noch  darauf  hingewiesen,  daß  durch  Bundesratsverordnung ­
  vom  8.  Rugust  1914  die  Verpflichtung  der  Vorstandsmitglieder ­
  und  Liquidatoren  von  Rktiengesellschaften,  Kommanditaktiengesellschaften,
  Genossenschaften  und  Gesellschaften  mit  beschränkter  lsastung,
  im  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit  der  Gesellschaft  das  Konkursverfahren ­
  zu  beantragen,  bis  auf  weiteres  außer  Kraft
gesetzt  ist.
Stern,  Das  Konkursverfahren.  ll
            
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