Full text: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
deren Gründen *) die Fortsetzung des Verfahrens veranlaßt ist 2 ). 
Die Aussetzung hört mit der Beendigung des Konkursverfahrens 
auf. Auch schon vorher 2 ) kann das Konkursgericht die Fort 
setzung des Verfahrens anordnen. 
Die Abwesenheit unserer Krieger und der anderen schutzbedürf 
tigen Personen birgt die Gefahr in sich, daß sie die rechtzeitige 
Vornahme von Rechtshandlungen in Konkursen, an welchen sie 
als Gläubiger oder Schuldner beteiligt sind, versäumen. Solche 
Versäumungen von Rechtshandlungen können nach Be 
endigung des Krieges oder des die Behinderung hervorrufenden 
Zustandes durch Nachholung der Rechtshandlung und durch Gel 
tendmachung von Bereicherungsansprüchen gegen jene, welchen die 
Versäumung zustatten kam, wieder gut gemacht werden^). 
Bei Vornahme der Masseverteilungen werden die oben 
unter a—c bezeichneten Personen tunlichst berücksichtigt. Zur 
Berücksichtigung ihrer Forderungen genügt schon das bloße vor 
liegen einer — wenn auch bestrittenen — Forderungsanmeldung ; 
selbst wenn diese fehlt, muß die Forderung berücksichtigt werden, 
wenn nur anzunehmen ist, daß der schutzbedürftigen Person eine 
solche Forderung mutmaßlich zusteht. Die aus die so berücksichtigten 
Forderungen entfallenden Beträge werden vom Konkursverwalter 
vorläufig hinterlegt. 
Die Schutzvorschriften über die Versäumung von Rechtshand 
lungen und die Berücksichtigung bei Verteilungen greifen dann 
nicht Platz, wenn die schutzbedürftige Person einen zur Wahr 
nehmung ihrer Rechte berufenen Vertreter hat. 
2. Die vorstehend dargestellte Fürsorge für die infolge des 
Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen 
entsprach einem dringenden Bedürfnisse- sie konnte aber den Wirt 
es Z. B. weil der Ablauf der einjährigen Anfechtungsfrist des § 41 
KD. bevorsteht. 
2) wie Levis im „Das Recht" 1914 §. 552 ff. zutreffend bemerkt, 
wird durch die Aussetzung des Konkursverfahrens die Berechtigung und 
Verpflichtung des Konkursverwalters zur Fortführung der Vermögens- 
Verwaltung sowie zur Vornahme der unbedingt notwendigen oder augen 
scheinlich nützlichen Verwertungshandlungen nicht beseitigt, wollte man 
dieser Auffassung nicht beipflichten, so müßte man es als Aufgabe des 
Konkursrichters im Linzelfalle betrachten, zu entscheiden, ob die Aus 
setzung des Konkursverfahrens im allgemeinen angeordnet oder ob die 
Aussetzung auf die Massenverteilung und Konkursbeendigung beschränkt 
sein soll. 
3) Siehe § 6 III des Reichsgesetzes vom 4. August 1914, betreffend den 
Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte gehinderten 
Personen (RGBl. S. 328). *) § 7 Ziff. 1 o. a. ®.
	        
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