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Das Konkursverfahren.
deren Gründen *) die Fortsetzung des Verfahrens veranlaßt ist 2 ).
Die Aussetzung hört mit der Beendigung des Konkursverfahrens
auf. Auch schon vorher 2 ) kann das Konkursgericht die Fortsetzung
des Verfahrens anordnen.
Die Abwesenheit unserer Krieger und der anderen schutzbedürftigen
Personen birgt die Gefahr in sich, daß sie die rechtzeitige
Vornahme von Rechtshandlungen in Konkursen, an welchen sie
als Gläubiger oder Schuldner beteiligt sind, versäumen. Solche
Versäumungen von Rechtshandlungen können nach Beendigung
des Krieges oder des die Behinderung hervorrufenden
Zustandes durch Nachholung der Rechtshandlung und durch Geltendmachung
von Bereicherungsansprüchen gegen jene, welchen die
Versäumung zustatten kam, wieder gut gemacht werden^).
Bei Vornahme der Masseverteilungen werden die oben
unter a—c bezeichneten Personen tunlichst berücksichtigt. Zur
Berücksichtigung ihrer Forderungen genügt schon das bloße vorliegen
einer — wenn auch bestrittenen — Forderungsanmeldung ;
selbst wenn diese fehlt, muß die Forderung berücksichtigt werden,
wenn nur anzunehmen ist, daß der schutzbedürftigen Person eine
solche Forderung mutmaßlich zusteht. Die aus die so berücksichtigten
Forderungen entfallenden Beträge werden vom Konkursverwalter
vorläufig hinterlegt.
Die Schutzvorschriften über die Versäumung von Rechtshandlungen
und die Berücksichtigung bei Verteilungen greifen dann
nicht Platz, wenn die schutzbedürftige Person einen zur Wahrnehmung
ihrer Rechte berufenen Vertreter hat.
2. Die vorstehend dargestellte Fürsorge für die infolge des
Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen
entsprach einem dringenden Bedürfnisse- sie konnte aber den Wirtes
Z. B. weil der Ablauf der einjährigen Anfechtungsfrist des § 41
KD. bevorsteht.
2) wie Levis im „Das Recht" 1914 §. 552 ff. zutreffend bemerkt,
wird durch die Aussetzung des Konkursverfahrens die Berechtigung und
Verpflichtung des Konkursverwalters zur Fortführung der Vermögens-Verwaltung
sowie zur Vornahme der unbedingt notwendigen oder augenscheinlich
nützlichen Verwertungshandlungen nicht beseitigt, wollte man
dieser Auffassung nicht beipflichten, so müßte man es als Aufgabe des
Konkursrichters im Linzelfalle betrachten, zu entscheiden, ob die Aussetzung
des Konkursverfahrens im allgemeinen angeordnet oder ob die
Aussetzung auf die Massenverteilung und Konkursbeendigung beschränkt
sein soll.
3) Siehe § 6 III des Reichsgesetzes vom 4. August 1914, betreffend den
Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte gehinderten
Personen (RGBl. S. 328). *) § 7 Ziff. 1 o. a. ®.