Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

deren  Gründen  *)  die  Fortsetzung  des  Verfahrens  veranlaßt  ist 2 ).
Die  Aussetzung  hört  mit  der  Beendigung  des  Konkursverfahrens
auf.  Auch  schon  vorher 2 )  kann  das  Konkursgericht  die  Fortsetzung ­
  des  Verfahrens  anordnen.
Die  Abwesenheit  unserer  Krieger  und  der  anderen  schutzbedürftigen ­
  Personen  birgt  die  Gefahr  in  sich,  daß  sie  die  rechtzeitige
Vornahme  von  Rechtshandlungen  in  Konkursen,  an  welchen  sie
als  Gläubiger  oder  Schuldner  beteiligt  sind,  versäumen.  Solche
Versäumungen  von  Rechtshandlungen  können  nach  Beendigung ­
  des  Krieges  oder  des  die  Behinderung  hervorrufenden
Zustandes  durch  Nachholung  der  Rechtshandlung  und  durch  Geltendmachung ­
  von  Bereicherungsansprüchen  gegen  jene,  welchen  die
Versäumung  zustatten  kam,  wieder  gut  gemacht  werden^).
Bei  Vornahme  der  Masseverteilungen  werden  die  oben
unter  a—c  bezeichneten  Personen  tunlichst  berücksichtigt.  Zur
Berücksichtigung  ihrer  Forderungen  genügt  schon  das  bloße  vorliegen ­
  einer  —  wenn  auch  bestrittenen  —  Forderungsanmeldung  ;
selbst  wenn  diese  fehlt,  muß  die  Forderung  berücksichtigt  werden,
wenn  nur  anzunehmen  ist,  daß  der  schutzbedürftigen  Person  eine
solche  Forderung  mutmaßlich  zusteht.  Die  aus  die  so  berücksichtigten
Forderungen  entfallenden  Beträge  werden  vom  Konkursverwalter
vorläufig  hinterlegt.
Die  Schutzvorschriften  über  die  Versäumung  von  Rechtshandlungen ­
  und  die  Berücksichtigung  bei  Verteilungen  greifen  dann
nicht  Platz,  wenn  die  schutzbedürftige  Person  einen  zur  Wahrnehmung ­
  ihrer  Rechte  berufenen  Vertreter  hat.
2.  Die  vorstehend  dargestellte  Fürsorge  für  die  infolge  des
Krieges  an  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  behinderten  Personen
entsprach  einem  dringenden  Bedürfnisse-  sie  konnte  aber  den  Wirtes ­
  Z.  B.  weil  der  Ablauf  der  einjährigen  Anfechtungsfrist  des  §  41
KD.  bevorsteht.
2)  wie  Levis  im  „Das  Recht"  1914  §.  552  ff.  zutreffend  bemerkt,
wird  durch  die  Aussetzung  des  Konkursverfahrens  die  Berechtigung  und
Verpflichtung  des  Konkursverwalters  zur  Fortführung  der  Vermögens-Verwaltung
  sowie  zur  Vornahme  der  unbedingt  notwendigen  oder  augenscheinlich ­
  nützlichen  Verwertungshandlungen  nicht  beseitigt,  wollte  man
dieser  Auffassung  nicht  beipflichten,  so  müßte  man  es  als  Aufgabe  des
Konkursrichters  im  Linzelfalle  betrachten,  zu  entscheiden,  ob  die  Aussetzung ­
  des  Konkursverfahrens  im  allgemeinen  angeordnet  oder  ob  die
Aussetzung  auf  die  Massenverteilung  und  Konkursbeendigung  beschränkt
sein  soll.
3)  Siehe  §  6  III  des  Reichsgesetzes  vom  4.  August  1914,  betreffend  den
Schutz  der  infolge  des  Krieges  an  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  gehinderten
Personen  (RGBl.  S.  328).  *)  §  7  Ziff.  1  o.  a.  ®.
            
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