Full text: Das Konkursverfahren

Erweiterung der Konkursmasse durch Anfechtung. 
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Schuldners für sich pfänden. Diese Beispiele lassen sich leicht um 
viele andere vermehren. 
Es ist klar, daß das Gesetz solche Masseverkürzungen nicht 
dulden kann. Würde es sie zulassen, so hätte die Eröffnung des 
Konkursverfahrens in sehr vielen Fällen überhaupt keinen Zweck. 
Richt selten nennt ja der Schuldner bei Konkurseröffnung kein 
oder kein nennenswertes vermögen mehr sein Eigen; er hat „fein 
säuberlich" aufgeräumt; vielleicht haben es auch einige wenige 
Gläubiger ohne fein Zutun im Vollstreckungswege getan. Nur 
durch Anfechtung*) können jene Vermögenswerte zur Konkurs 
masse zurückgewonnen werden; sie ist notwendig, um eine unbillige 
Verkürzung der Interessen der Gesamtgläubigerschaft hintanzu 
halten. 
Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß nur jene Rechts 
handlungen der Anfechtung unterliegen, durch welche die Konkurs 
masse verkürzt wird. Die Abtretung unpfändbarer Forderungen 
ist unanfechtbar, weil solche Forderungen auch dann nicht zur 
Befriedigung der Gläubiger gedient hätten, wenn die Abtretung 
der Forderungen unterblieben wäre. Veräußerungen pfandüber 
lasteter Gegenstände schädigen die Konkursmasse nicht; sie sind 
daher ebenfalls unanfechtbar. Die Mieten eines Hauses sind in 
erster Linie zur Deckung der hppothekzinsen bestimmt; eine Ab 
tretung der Mietforderungen zu dem Zweck, ihre Verwendung 
für die Begleichung der hqpothekzinsen sicher zu stellen, nimmt 
den Konkursgläubigern nichts, worauf sie Anspruch hätten; darum 
ist eine solche Abtretung ebenso wie eine ^em gleichen Zweck 
dienende Nießbrauchbestellung der Anfechtung entzogen. 
Die Konkursordnung unterscheidet drei Arten der Anfechtung: 
die besondere Konkursanfechtung, die Absichtsanfechtung und die 
Schenkungsanfechtung. 
t. Die besondere Konkurs an fechtung-). Sie hat ihren 
Namen daher, daß sie im Gegensatz zu den beiden anderen An 
fechtungsarten nur im Konkurse stattfindet, während die anderen 
Anfechtungsmöglichkeiten auch außerhalb des Konkurses gegeben 
sind. Anfechtbar sind auf Grund der Konkursanfechtung die nach 
Eintritt der Zahlungseinstellung oder nach Ein 
reichung des Konkursantrags vorgenommenen, die Kon 
kursmasse verkürzenden Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen. 
Die Anfechtung setzt voraus, daß dem Erwerber der vermögens- 
i) § 29 ff. KG.
	        
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