4Ö Das Konkursverfahren.
es sich in diesen Fällen um einen Wertgegenstand von mehr als
ZOO M. handelt-
3. wenn ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand oder
das Geschäft oder das Warenlager des Gemeinschuldners im ganzen
oder das Recht auf Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert
werden soll-
4. wenn Darlehen aufgenommen, fremde Verbindlichkeiten
übernommen, zur Masse gehörige Gegenstände verpfändet oder
Grundstücke erstanden werden sollen.
In all diesen Fällen hat der Verwalter auch den Gemeinschuldner
zu hören.
In den beiden unter Z und 4 aufgeführten Fällen bedarf es
der Zustimmung der Gläubigerversammlung, wenn ein Gläubiger
ausschuß nicht bestellt ist.
Die Rechtshandlungen des Ronkursverwalters sind zwar nicht
rechtsunwirksam ft, wenn er es pflichtwidrig versäumt hat, die
Genehmigung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerver
sammlung zu erwirken, oder wenn er trotz der Verweigerung
der Genehmigung eine genehmigungsbedürftige Maßnahme ge
troffen hat. Der Ronkursverwalter ist aber, in diesem Falle wie
auch sonst, allen Beteiligten für die Erfüllung der ihm obliegenden
Pflichten verantwortlich- wenn ihn auch die Zustimmung des
Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung der eigenen
Verantwortlichkeit nicht enthebt, so erscheint es doch als zweck
mäßig, daß er in allen wichtigen Angelegenheiten, selbst insoweit
dies nach dem Gesetze nicht vorgeschrieben ist, tunlichst im Ein
vernehmen mit dem Gläubigerausschuß und der Gläubigerver
sammlung, den Grganen der Gläubigerschaft, handelt. Der Ron
kursverwalter ist auch berechtigt, die Einberufung einer gesetzlich
an sich nicht notwendigen Gläubigerversammlung zu beantragen,
und er wird dies zu seiner Rückendeckung tun, wenn er in
wichtigen Fragen die Stellungnahme des Gläubigerausschusses
nicht billigen zu können glaubt oder wenn eine besonders weit
tragende Entscheidung zu fällen, ein Gläubigerausschuß aber nicht
vorhanden ist.
Der Ronkursverwalter ist der Aufsicht des Ronkursgerichts
— nicht aber der Leitung desselben — unterstellt. Das Gericht
kann die Vornahme von Rechtshandlungen, sofern nicht die
Gläubigerversammlung die Genehmigung erteilt hat, auf Antrag
ft 8 136 Kffl.