Full text: Das Konkursverfahren

4Ö Das Konkursverfahren. 
es sich in diesen Fällen um einen Wertgegenstand von mehr als 
ZOO M. handelt- 
3. wenn ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand oder 
das Geschäft oder das Warenlager des Gemeinschuldners im ganzen 
oder das Recht auf Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert 
werden soll- 
4. wenn Darlehen aufgenommen, fremde Verbindlichkeiten 
übernommen, zur Masse gehörige Gegenstände verpfändet oder 
Grundstücke erstanden werden sollen. 
In all diesen Fällen hat der Verwalter auch den Gemeinschuldner 
zu hören. 
In den beiden unter Z und 4 aufgeführten Fällen bedarf es 
der Zustimmung der Gläubigerversammlung, wenn ein Gläubiger 
ausschuß nicht bestellt ist. 
Die Rechtshandlungen des Ronkursverwalters sind zwar nicht 
rechtsunwirksam ft, wenn er es pflichtwidrig versäumt hat, die 
Genehmigung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerver 
sammlung zu erwirken, oder wenn er trotz der Verweigerung 
der Genehmigung eine genehmigungsbedürftige Maßnahme ge 
troffen hat. Der Ronkursverwalter ist aber, in diesem Falle wie 
auch sonst, allen Beteiligten für die Erfüllung der ihm obliegenden 
Pflichten verantwortlich- wenn ihn auch die Zustimmung des 
Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung der eigenen 
Verantwortlichkeit nicht enthebt, so erscheint es doch als zweck 
mäßig, daß er in allen wichtigen Angelegenheiten, selbst insoweit 
dies nach dem Gesetze nicht vorgeschrieben ist, tunlichst im Ein 
vernehmen mit dem Gläubigerausschuß und der Gläubigerver 
sammlung, den Grganen der Gläubigerschaft, handelt. Der Ron 
kursverwalter ist auch berechtigt, die Einberufung einer gesetzlich 
an sich nicht notwendigen Gläubigerversammlung zu beantragen, 
und er wird dies zu seiner Rückendeckung tun, wenn er in 
wichtigen Fragen die Stellungnahme des Gläubigerausschusses 
nicht billigen zu können glaubt oder wenn eine besonders weit 
tragende Entscheidung zu fällen, ein Gläubigerausschuß aber nicht 
vorhanden ist. 
Der Ronkursverwalter ist der Aufsicht des Ronkursgerichts 
— nicht aber der Leitung desselben — unterstellt. Das Gericht 
kann die Vornahme von Rechtshandlungen, sofern nicht die 
Gläubigerversammlung die Genehmigung erteilt hat, auf Antrag 
ft 8 136 Kffl.
	        
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