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Das Konkursverfahren,
besorgungsverträge und auf Gesellschaftsverhältnisse. Im Allgemeinen
aber gilt der Grundsatz des Z 17 der Konkursordnung:
„wenn ein zweiseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung
des Konkurses von dem Gemeinschuldner
und von dem anderen Teile nicht oder nicht voltständig
erfüllt ist, so kann der Verwalter an Stelle des
Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung von
dem anderen Teile verlangen. Der Verwalter muß auf Auffordern
des anderen Teils, auch wenn die Erfüllungszeit noch nicht
eingetreten ist, demselben ohne Verzug erklären, ob er die Erfüllung
verlangen will,- unterläßt er dies, so kann er auf Erfüllung
nicht bestehen." von dieser Grundlage aus ergibt sich
die Regelung schwebender Vertragsverhältnisse aus Rauf-,
Tausch-, Werklieferungs- und entgeltlichem Verwahrungsvertrag.
hat der Verkäufer den Raufgegenstand
dem Käufer vor Konkurseröffnung übergeben und ihm das Eigentum
an dem Kaufsgegenstand verschafft, so hat er seine Vertragspflicht
erfüllt. Gerät nun der Verkäufer in Konkurs, so zieht
der Konkursverwalter die noch ausstehende Gegenleistung zur
Konkursmasse ein. verfällt umgekehrt der Käufer in Konkurs,
so hat der Verkäufer nur einen Anspruch auf anteilmäßige Befriedigung,
d. i. auf Auszahlung der auf seine Forderung treffenden
Konkursdividcnde. hat vor Konkurseröffnung der Käufer
den Kaufpreis bereits voll bezahlt, der Verkäufer aber die Kaufsache
noch nicht übereignet, so verlangt im Konkurs des Käufers
der Konkursverwalter vom Verkäufer Übergabe und Übereignung
der Kaufsache, während der Käufer im Konkurse des Verkäufers
den Anspruch auf Ersatz des Wertes des Kaufgegenstandes nur
als Konkursforderung anmelden kann, so daß er für diesen Wertbetrag
nur quotenmäßige Befriedigung erhält.
Ist aber bei Konkurseröffnung der zweiseitige Vertrag (also
insbesondere Kauf-, Tausch-, Werklieferungs- oder Verwahrungsvertrag)
von dem Gemeinschuldner und von dem anderen Teile
noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt, so greift die obenerwähnte
Regel des § 17 Konkursordnung, d. h. das Wahlrecht
des Verwalters, Platz. Der Verwalter kann den Vertrag an
Stelle des Gemeinschuldners erfüllen und die Erfüllung vom anderen
Teil verlangen,' der Verwalter muß sich auf Aufforderung
des anderen Teils ohne Verzug erklären, ob er dies will. Der
Gläubiger wird daher an den Verwalter schreiben: