Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren,

besorgungsverträge  und  auf  Gesellschaftsverhältnisse.  Im  Allgemeinen ­
  aber  gilt  der  Grundsatz  des  Z  17  der  Konkursordnung:
„wenn  ein  zweiseitiger  Vertrag  zur  Zeit  der  Eröffnung ­
  des  Konkurses  von  dem  Gemeinschuldner
und  von  dem  anderen  Teile  nicht  oder  nicht  voltständig ­
  erfüllt  ist,  so  kann  der  Verwalter  an  Stelle  des
Gemeinschuldners  den  Vertrag  erfüllen  und  die  Erfüllung  von
dem  anderen  Teile  verlangen.  Der  Verwalter  muß  auf  Auffordern
des  anderen  Teils,  auch  wenn  die  Erfüllungszeit  noch  nicht
eingetreten  ist,  demselben  ohne  Verzug  erklären,  ob  er  die  Erfüllung ­
  verlangen  will,-  unterläßt  er  dies,  so  kann  er  auf  Erfüllung ­
  nicht  bestehen."  von  dieser  Grundlage  aus  ergibt  sich
die  Regelung  schwebender  Vertragsverhältnisse  aus  Rauf-,
Tausch-,  Werklieferungs-  und  entgeltlichem  Verwahrungsvertrag. ­
  hat  der  Verkäufer  den  Raufgegenstand
dem  Käufer  vor  Konkurseröffnung  übergeben  und  ihm  das  Eigentum ­
  an  dem  Kaufsgegenstand  verschafft,  so  hat  er  seine  Vertragspflicht ­
  erfüllt.  Gerät  nun  der  Verkäufer  in  Konkurs,  so  zieht
der  Konkursverwalter  die  noch  ausstehende  Gegenleistung  zur
Konkursmasse  ein.  verfällt  umgekehrt  der  Käufer  in  Konkurs,
so  hat  der  Verkäufer  nur  einen  Anspruch  auf  anteilmäßige  Befriedigung, ­
  d.  i.  auf  Auszahlung  der  auf  seine  Forderung  treffenden ­
  Konkursdividcnde.  hat  vor  Konkurseröffnung  der  Käufer
den  Kaufpreis  bereits  voll  bezahlt,  der  Verkäufer  aber  die  Kaufsache ­
  noch  nicht  übereignet,  so  verlangt  im  Konkurs  des  Käufers
der  Konkursverwalter  vom  Verkäufer  Übergabe  und  Übereignung
der  Kaufsache,  während  der  Käufer  im  Konkurse  des  Verkäufers
den  Anspruch  auf  Ersatz  des  Wertes  des  Kaufgegenstandes  nur
als  Konkursforderung  anmelden  kann,  so  daß  er  für  diesen  Wertbetrag ­
  nur  quotenmäßige  Befriedigung  erhält.
Ist  aber  bei  Konkurseröffnung  der  zweiseitige  Vertrag  (also
insbesondere  Kauf-,  Tausch-,  Werklieferungs-  oder  Verwahrungsvertrag) ­
  von  dem  Gemeinschuldner  und  von  dem  anderen  Teile
noch  nicht  oder  noch  nicht  vollständig  erfüllt,  so  greift  die  obenerwähnte ­
  Regel  des  §  17  Konkursordnung,  d.  h.  das  Wahlrecht
des  Verwalters,  Platz.  Der  Verwalter  kann  den  Vertrag  an
Stelle  des  Gemeinschuldners  erfüllen  und  die  Erfüllung  vom  anderen ­
  Teil  verlangen,'  der  Verwalter  muß  sich  auf  Aufforderung
des  anderen  Teils  ohne  Verzug  erklären,  ob  er  dies  will.  Der
Gläubiger  wird  daher  an  den  Verwalter  schreiben:
            
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