Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

dem  Auslandsrechte  ermöglichende  Forderungsabtretung  nach  deutschem ­
  Recht  nicht  mehr  zur  Aufrechnung  im  Konkurse  hätte  führen
können,  weil  die  Abtretung  erst  nach  Konkurseröffnung  oder  in
Kenntnis  der  Zahlungseinstellung  oder  des  Lröffnungsantrages
erfolgt  war.
Das  Verfahren  der  Aufrechnung  bedarf  für  den  Konkursfall
keiner  besonderen  Erörterung-  die  Aufrechnung  erfolgt  durch
formlose  Erklärung  gegenüber  dem  Konkursverwalter  oder  durch
formlose  Erklärung  des  letzteren  gegenüber  dem  Gläubiger.
Der  Konkursverwalter  hat  im  Hinblick  auf  die  durch  die  Aufrechnung ­
  eintretende  Verkürzung  der  Konkursmasse  zu  beachten,
daß  die  Aufrechnung  nur  dann  erfolgen  darf,  wenn  ihre  Zulassung
nach  dem  Gesetze  geboten  ist.  Der  Konkursverwalter  darf  daher
die  Aufrechnung  eines  Konkursgläubigers  mit  der  Verbindlichkeit
desselben  auf  Rückgewähr  der  kurz  vor  Eröffnung  des  Konkurses
anfechtbar  erworbenen  Werte  nicht  gutheißen.  Bei  ungünstiger
Vermögenslage  des  Konkursgläubigers  kommt  für  den  Konkursverwalter ­
  die  Aufrechnung  der  Rückgewährschuld  mit  der  auf
die  Forderung  des  Konkursgläubigers  treffenden  Konkursquote,
nicht  aber  mit  der  Konkursforderung  selbst  in  Betracht.
4.  Rlassegläubiger.
Rach  Verwirklichung  der  Aus-  und  Absonderungsrechte  und  der
Aufrechnung  verbleibt  derjenige  Rlassebestand,  der  erst  eigentlich
dem  Konkurszwecke,  nämlich  der  Ausschüttung  zur  gleichheitlichen
Befriedigung  sämtlicher  Konkursgläubiger  dient.  Aus  dieser  Teilungsmasse ­
  sind  diejenigen  Verbindlichkeiten  H  vorweg  zu  befriedigen, ­
  welche  die  Konkursmasse  als  solche  treffen,  also  in  erster
Linie  die  Verbindlichkeiten  aus  Geschäften,  welche  der  Durchführung ­
  des  Konkurses  dienen  Masseschulden),  dann  weiter
die  Kostenlaft,  welche  aus  der  Durchführung  des  Konkurses  erwächst ­
  Massekosten)  und  schließlich  die  dem  Gemeinschuldner
oder  seiner  Familie  bewilligte  Unterstützung-  auch  die  letztere  ist
als  IRasseverbindlichkeit  (das  Gesetz  zählt  sie  den  ,Massekosten"
zu)  vorweg  aus  der  Rlasse  zu  berichtigen,  weil  sie  in  bewußter
Verkürzung  der  der  Befriedigung  der  Gläubigerschaft  dienenden
Werte  bewilligt  wird.
Als  Rlasseschulden  erkennt  die  Konkursordnung  an:
a)  Die  Verbindlichkeiten,  welche  aus  Geschäften  oder  Handlungen
des  Konkursverwalters  entstehen,-  Rlasseschuld  ist  daher  z.  B.

i)  §  57  ff.  K®.
            
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