einen “sehr ‘ erheblichen Besitzständ darstellt: ‘Bei Zustandekommen
eines Trustes ‘wäre es fraglich, ob‘ diese‘ Bewertung wirklich in dem
Maße‘ Platz greifen wird, wie wir es für gerechtfertigt halten. ‘Die
Ersparnisse,” die durch einen solchen Trust erzielt werden, können,
schätzen wir auch nicht allzu hoch ein. Die Gründe, die bisher für den
Trüstgedanken ins Feld geführt worden sind, haben für uns bisher nıcht
die Überzeugungskraft gehabt; um’ uns über 'die Nachteile der‘ Durch:
führung eines solchen Trüstes hinwegzubringen. ‘Als ’ein Unternehmen
des preußischen: Staätes gläuben wir bei einer gewissen Selbständigkeit
in der Verwaltung unserer Werke doch‘ das uns übertragene Mandät
besser’ ausfüllen zu können, um so: mehr, als’ rein finanziell die Grühde;
die vielleicht Bei einigen anderen Werken mitsprechen, für uns nicht
in Betracht kommen. Als Unternehmungen des preußischen Staates
haben‘ wir außerdem in unserer Entschlußfähigkeit bezüglich Stillegung
usw. nicht‘ soviel Freiheit als ein privates Unternehmen.‘ Wir müssen
da weitgehendere Rücksichten nehmen äls 'ein privates Werk,‘ Sehließ-
lich denken wir nätürlich auch daran, daß wir auf diese Weise immerhin
noch einen gewissen Einfluß auf die Entwicklung‘ der Dinge haben; der
uns, wenn wir in”einem größen Trust untergehen würden, noch weniger
zustehen: würde, als‘ er uns‘ heute in‘ bescheidenem Maße noch” ver-
blieben ist. 4 N N rn
Sachverständiger‘ Beil: Es ist döch bei einem Zusammenschluß
mehrerer Partner zu einem Ganzen unmöglich, daß die Besitzverhält-
nisse‘ der einzelnen an sich geändert werden. Die ‘Schulden, die jeder
einzelne hat, bleiben auch in einem eventuellen ‘Trust ihm angerechnet.
Wir ‚können. von. Wintershall sagen, daß wir weder Trustfreunde:- sind
in dem Sinne, ‚daß er unbedingt erreicht werden soll, und noch ‚viel
weniger Trustgegner, Für meinen Konzern ‚ist jedenfalls, ausschlag-
gebend, eine einheitliche Zusammenfassung der verschiedenen. Konzerne
zu gemeinsamem Handeln. Eine geschlossene Industrie hat dem Aus-
lande gegenüber eine andere Stoßkraft.alz eine uneinige Kaliindustrie.
b) Reichskalirat und. Kalisyndikat. 2: 04
„. Sachverständiger Steger: Das Kaliwirtschaftsgesetz wird ‚heute
in einer Art und Weise gehandhabt, daß den Arbeitervertretern in den
beiden Organisationen, dem Reichskalirat und dem Kalisyndikat, jeder
interne Überblick über die wirtschaftliche Lage der Kaliindustrie und
besonders über die Interna der aufgestellten 37 Fragen vollständig fehlt.
Im: Reichskohlenrat kommt doch wenigstens der große Ausschuß alle
zwei Monate einmal zusammen, um einen ausführlichen Bericht über
die Lage der Kohlenindustrie, über die Absatzmengen,‘ die Preisgestal-
fung und die weitere technische Entwicklung des deutschen Steinkohlen-
bergbaus entgegenzunehmen. Im übrigen arbeiten auch die Ausschüsse
des Reichskohlenrates sehr intensiv, so daß man als Mitglied des Reichs-
kohlenrats über die wirtschaftlichen Dinge und die: innere Struktur ‘des
Kohlenbergbaues viel besser auf dem laufenden ‘ist als im der Kali-
industrie. Der Reichskalirat tritt‘ entgegen den‘ gesetzlichen Bestim:
mungen nicht mehr vierteliährlich. sondern‘ nur nach Bedarf zusammen:
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