79 IX. Kapitel.
schaft“ und „gesellschaftliche Wirtschaft“ bedenkliche Folgen gezeitigt,
die aber in diesem Zusammenhange nicht weiter zu betrachten sind.
Jede „pflichtfreie Tausch-Wirtschafts-Gesellschaft“ stellt eine „Tausch-
Vereinbarung“ dar und jede „Tausch-Vereinbarung“ besteht aus
aänem Anbot-Seelenaugenblicke und aus einem Anbot-Annahme-Seelen-
augenblicke, in deren jedem auf einen „Tausch“ zwischen dem Gesell-
schafts-Werber und dem Gesellschafter gezielt wird. In einem „Tausch-
Anbot-Seelenaugenblicke“ stellt der Anbietende in Aussicht, daß er
sine Veränderung herbeiführen werde, welche sich zugleich als Ent-
wirklichung eines auf den Anbietenden bezogenen wirt-
schaftlichen Wertes und als Verwirklichung eines auf den
Anderen bezogenen wirtschaftlichen Wertes darstellt, und
zielt durch diese In Aussicht-Stellung darauf, daß der Andere eine Ver-
änderung herbeiführe, welche sich zugleich als Entwirklichung
sines auf den Anderen bezogenen wirtschaftlichen Wertes
und als Verwirklichung eines auf den Anbietenden be-
zogenen wirtschaftlichen Wertes darstellt. Jener, der ein
‚Tausch-Anbot“ stellt, zielt also auf eine nach seinem Wissen mit der
Entwirklichung eines auf ihn bezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes
verbundene Verwirklichung eines anderen auf ihn bezogenen Leistungs-
Grundlage-Wertes, wobei er überdies weiß, daß jene Verwirklichung eines
auf ihn bezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes solches Wirtschafts-Wollen
anderer Seele zur wirkenden Bedingung haben wird, in welchem die andere
Seele die Verwirklichung des auf den Anbietenden bezogenen Leistungs-
Grundlage-Wertes als Entwirklichung eines auf die eigene Seele be-
zogenen Leistungs-Grundlage-Wertes und die Entwirklichung des auf
den Anbietenden bezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes als Verwirk-
lichung eines auf die eigene Seele bezogenen Leistungs-Grundlage-
Wertes denkt. Gleichartige Absicht findet sich aber auch in einem
„Tausch-Anbot-Annahme-Seelenaugenblicke“, so daß sich dann jeder
‚Tausch“ als Vollzug einer „Tausch-Vereinbarung“ als „zweifache Wirt-
schaft“ darstellt, nämlich als „Wirtschaft“ in Beziehun g zum Wollen des
Anbotstellers und als „Wirtschaft“ in Beziehung zum Wollen des Anbot-
annehmers, als „zweifache Wirtschaft“, in welcher sich zwei besondere Ver-
inderungen finden, deren jede von einer der beiden in Betracht kom-
menden Seelen als „Verwirklichung einbezogenen wirtschaftlichen Wertes
und Entwirklichung anderbezogenen wirtschaftlichen Wertes“, von der
anderen der beiden in Betracht kommenden Seelen aber als „Entwirklichun g
eigenbezogenen wirtschaftlichen Wertes und Verwirklichung anderbezo-
genen wirtschaftlichen Wertes“ gedacht wurde. „Tausch-Wirtschaft“ ist
also „Tausch-Vereinbarungs-Vollzug“, und besonderes Geschehen
läßt sich als „Tausch-Wirtschaft“ nur in Beziehung zu einem besonderen
Anbot-Wollen und einem besonderen Anbot-Annahme-Wollen bestimmen.