Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

79 IX. Kapitel. 
schaft“ und „gesellschaftliche Wirtschaft“ bedenkliche Folgen gezeitigt, 
die aber in diesem Zusammenhange nicht weiter zu betrachten sind. 
Jede „pflichtfreie Tausch-Wirtschafts-Gesellschaft“ stellt eine „Tausch- 
Vereinbarung“ dar und jede „Tausch-Vereinbarung“ besteht aus 
aänem Anbot-Seelenaugenblicke und aus einem Anbot-Annahme-Seelen- 
augenblicke, in deren jedem auf einen „Tausch“ zwischen dem Gesell- 
schafts-Werber und dem Gesellschafter gezielt wird. In einem „Tausch- 
Anbot-Seelenaugenblicke“ stellt der Anbietende in Aussicht, daß er 
sine Veränderung herbeiführen werde, welche sich zugleich als Ent- 
wirklichung eines auf den Anbietenden bezogenen wirt- 
schaftlichen Wertes und als Verwirklichung eines auf den 
Anderen bezogenen wirtschaftlichen Wertes darstellt, und 
zielt durch diese In Aussicht-Stellung darauf, daß der Andere eine Ver- 
änderung herbeiführe, welche sich zugleich als Entwirklichung 
sines auf den Anderen bezogenen wirtschaftlichen Wertes 
und als Verwirklichung eines auf den Anbietenden be- 
zogenen wirtschaftlichen Wertes darstellt. Jener, der ein 
‚Tausch-Anbot“ stellt, zielt also auf eine nach seinem Wissen mit der 
Entwirklichung eines auf ihn bezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes 
verbundene Verwirklichung eines anderen auf ihn bezogenen Leistungs- 
Grundlage-Wertes, wobei er überdies weiß, daß jene Verwirklichung eines 
auf ihn bezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes solches Wirtschafts-Wollen 
anderer Seele zur wirkenden Bedingung haben wird, in welchem die andere 
Seele die Verwirklichung des auf den Anbietenden bezogenen Leistungs- 
Grundlage-Wertes als Entwirklichung eines auf die eigene Seele be- 
zogenen Leistungs-Grundlage-Wertes und die Entwirklichung des auf 
den Anbietenden bezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes als Verwirk- 
lichung eines auf die eigene Seele bezogenen Leistungs-Grundlage- 
Wertes denkt. Gleichartige Absicht findet sich aber auch in einem 
„Tausch-Anbot-Annahme-Seelenaugenblicke“, so daß sich dann jeder 
‚Tausch“ als Vollzug einer „Tausch-Vereinbarung“ als „zweifache Wirt- 
schaft“ darstellt, nämlich als „Wirtschaft“ in Beziehun g zum Wollen des 
Anbotstellers und als „Wirtschaft“ in Beziehung zum Wollen des Anbot- 
annehmers, als „zweifache Wirtschaft“, in welcher sich zwei besondere Ver- 
inderungen finden, deren jede von einer der beiden in Betracht kom- 
menden Seelen als „Verwirklichung einbezogenen wirtschaftlichen Wertes 
und Entwirklichung anderbezogenen wirtschaftlichen Wertes“, von der 
anderen der beiden in Betracht kommenden Seelen aber als „Entwirklichun g 
eigenbezogenen wirtschaftlichen Wertes und Verwirklichung anderbezo- 
genen wirtschaftlichen Wertes“ gedacht wurde. „Tausch-Wirtschaft“ ist 
also „Tausch-Vereinbarungs-Vollzug“, und besonderes Geschehen 
läßt sich als „Tausch-Wirtschaft“ nur in Beziehung zu einem besonderen 
Anbot-Wollen und einem besonderen Anbot-Annahme-Wollen bestimmen.
	        
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