18 111. Die. Voraussetzungen des Meistbegünstigungsanspruchs,
Staates entsteht der Meistbegünstigungsanspruch ; vgl. das Meist
begünstigungsabkommen zwischen Estland und den Vereinigten Staaten
vom 2. März 1925 (MARTENS: Recueil, 3. Serie, Bd. 18, S. 56):
„It is understood that, .. every concession with respect to any duty,
charge or regulation affecting commerce, now accorded or that may
hereafter be accorded by the U.S.A. or by Esthonia, by law, procla-
mation, decree or commercial ireaty or agreement, to any foreign
country will become immediatly applicable without request and
without compensation tothe commerce of Esthonia and of the U.S.A.
and its territories and possessions respectively.“
Daß der Meistbegünstigungsanspruch sich nicht nur auf die durch
nen Handelsvertrag dem dritten Staate eingeräumten Vorteile er-
streckt, folgt aus dem Wesen der Meistbegünstigung und bedarf keiner
besonderen Hervorhebung in der Klausel. Der berechtigte Staat wird
nämlich in der Konkurrenz mit dem meistbegünstigten Staate durch
Vorteile, die diesem faktisch gewährt werden, nicht minder benach-
teiligt als durch Vorteile, die der meistbegünstigte Staat auf Grund eines
Handelsvertrages genießt.
Eine von der Regel abweichende Formulierung der Meistbegünsti-
zungsklausel findet sich in dem Handelsverirag zwischen Dänemark und
Mecklenburg-Schwerin vom 25. Nov. 1845, Ges, S. 113, S. 582:
„Die Hohen Kontrahierenden Teile sind übereingekommen, den
beiderseitigen Untertanen, die in einem oder dem anderen Lande
Handel treiben oder sich daselbst aufhalten, solange sie sich den Ge-
setzen und Verordnungen ihres Aufenthaltsortes unterwerfen, sowohl
für ihre Personen und Waren als auch für ihre Handelsunternehmun-
gen alle die Vorteile, Freiheiten und Begünstigungen gegenseitig zu
bewilligen, welche den Angehörigen der meistbegünstigten Nation
durch die von dem einen oder dem anderen der Hohen Kontrahenten
mit anderen Mächten geschlossenen Handelsverträge eingeräumt. wor-
den sind oder künftig eingeräumt werden dürften.“
Es ist dies m. E. lediglich eine etwas enge Fassung der Meistbegünsti-
gungsklausel, der besondere rechtliche Bedeutung wohl nicht zukommen
soll. Handelspolitische Konzessionen werden regelmäßig in Handels-
verträgen festgelegt. So wird auch in der obigen Klausel auf den Handels-
vertrag als pars pro toto abgestellt.
Daß sich die faktische Vorzugsbehandlung der meistbegünstigten
Nation durch wiederholte Fälle dokumentiert, ist nicht nötig. Man wird
jedoch verlangen müssen, daß sie Ausdruck eines Behandlungsprinzips ist.
Auf eine irrtümliche, wenn auch längere Zeit gewährte Begünstigung des
dritten Staates kann sich der berechtigte Staat natürlich nicht berufen.
Der Rechtstitel, auf Grund dessen der dritte Staat begünstigt wird,
kann insofern — in negativem Sinne — erheblich sein, als die auf Grund