$ 6. Rechtliche oder faktische Begünstigung. 19
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gewisser Rechtstitel gewährten Begünstigungen dem Meistbegünsti-Sungsanspruch
entzogen sind. — Im Wirtschaftskomitee des Völkerbundes
ist z. B. die Frage erörtert worden, ob sich eine Beschränkung
der Meistbegünstigungsklausel in der Weise empfehle, daß der berechtigte
Staat ausdrücklich von den Vorteilen ausgeschlossen würde, die in
Erfüllung der vom Völkerbund propagierten, multilateralen Wirtschaftskonventionen
betreffend gemeinsame Zollsenkung usw. gewährt werden.
Andernfalls wäre in der Tat der Anreiz, einer solchen Konvention beizutreten,
gering; denn dem berechtigten Staate erwachsen aus dem Beitritt
nur Pflichten, da er die Vorteile, welche die Konventionsstaaten sich
gewähren, schon auf Grund der Meistbegünstigungsklausel genießt 1,
Eine ähnliche Beschränkung findet sich in vielen Meistbegünstigungsklauseln
bezüglich der Vorteile, die auf Grund eines Zollunionvertrages
gewährt werden? (vgl. unten S. 20f.).
2. Ist der Vorteil ein rechtlicher, d. h. hat der dritte Staat auf Grund
eines Handelsvertrages einen Anspruch auf einen Vorteil, z. B. eine Zollermäßigung,
so kann der berechtigte Staat seinerseits daraus Ansprüche
nur herleiten, wenn der Vertragsanspruch des dritten Staates bereits
realisierbar ist und insofern schon einen faktischen Vorteil darstellt.
Das ist jedoch der Normalfall. Wenn daher einem Staat eine Zollermäßigung
vertraglich gewährt wird, kann im allgemeinen der berechtigte
Staat diese für sich verlangen, selbst wenn sie gegenüber dem
dritten Staate noch nicht zur Anwendung gekommen ist. Dies kann
praktisch werden, wenn der berechtigte Staat gewisse Waren — z.B.
agrarische Produkte — zu einer früheren Jahreszeit einzuführen pflegt
als der dritte Staat. Wird jedoch der Anspruch des dritten Staates vom
verpflichteten Staate nicht anerkannt, so kann er auch vom berechtigten
Staate nicht geltend gemacht werden, selbst wenn der Anspruch des
dritten Staates seiner Auffassung nach begründet ist. Der berechtigte
Staat würde privilegiert, wenn er Vorteile beanspruchen könnte, deren
Genuß dem rechtlich meistbegünstigten Staate tatsächlich versagt ist.
— Die Frage ist insoweit praktisch nicht sehr bedeutsam, als im all-Zemeinen
der verpflichtete Staat den Anspruch des berechtigten Staates
ebensowenig anerkennen würde, wie den des dritten Staates. Wichtig
ist jedoch, daß nach der hier vertretenen Auffassung der berechtigte
Staat sich nicht in die Rechtsbeziehungen zwischen dem meistbegünstigten
und dem verpflichteten Staate einmischen, sondern sich nur an das
Ergebnis des Konfliktes zwischen den beiden Staaten halten kann.
3. Fällt der Vorteil des meistbegünstigten Staates weg, So erlischt
auch der Anspruch des berechtigten Staates. War dieser schon im Ge-!
Vgl. S. d. N. Section d’information, Drucksache vom ı 3. April 1929.
& Wegen der Vorteile, die in Verträgen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
sewährt werden. s. unten S. 33,