Full text: Reichstarifvertrag für das deutsche Buchbindergewerbe, die vertragschließenden Zweige der Papier verarbeitenden Industrie und verwandte Berufszweige (Api-Tarif)

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2 Ungeübte über 16 Jahre 
a) im 1. Halbjahr . .. 33 Proz. 
b) im 2. Halbijahr. .. 40 Proz. 
3. Arbeiterinnen über 16 Jahre, die nachweislich min— 
destens ein Jahr in gleichartigen Betrieben tätig waren, gelten 
als geübte Arbeiterinnen: 
a) im 1. Jahre in dieser Gruppe..... . 45 Progs. 
b) im 2. Jahre in dieser Gruppe.... . . 52,5 Proz. 
c) nach dem 2. Jahre nach vollendetem 16. Jahre 57,5 Proz. 
27. Der Spitzenlohn der gelernten Arbeiter (5) in den 
Ortsklassen IIl bis VIJ beträgt in Prozenten des Spitzenlohnes 
der Ortsklasse J 
in Ortsklasse 11 
in Ortsklasse 1II 
in Ortsklasse IV 
in Ortsklasse V 
in Ortsklasse VI 
96 Proz. 
92 Proz. 
88 Proz. 
84 Proz. 
80 Proz. 
Aus den sich ergebenden Spitzenlöhnen werden die übrigen 
Lohnstaffeln der Ortsklasse nach den Ziffern 22 bis 26 er— 
rechnet. 
V. Akkordarbeit. 
28. Akkordarbeit darf bei Erfüllung der tarifvertraglichen 
Bedingungen nicht verweigert werden. 
Alle Akkordsätze sind so festzusetzen, daß es einem Arbeit— 
nehmer mit Durchschnittsleistung möglich ist, 15 Proz. mehr 
als den Mindeststundenlohn der betreffenden Arbeitnehmer— 
gruppe zu verdienen. 
29. Alle Akkordlöhne, die in den Zusatzverträgen nicht 
einheitlich festgesetzt sfind, werden durch die Betriebsleitung im 
Einvernehmen mit den in Frage kommenden Arbeitern fest— 
gesetzt. Den Bestimmungen der Ziffer 28 muß entsprochen 
werden. 
Durch diese Bestimmung soll zum Ausdruck gebracht werden, 
daß die hiernach festzusetzenden Akkordlöhne angemessen sein sollen. 
Insbesondere wird hierbei auf Abschnitt J Ziffer 2 verwiesen, wo— 
nach eine nicht angemessene Bezahlung als ein Verstoß gegen die 
Tarifgemeinschaft zu betrachten ist.
	        
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