20. Bei Aushilfsarbeit unter einer Woche wird ein Zu—
schlag von 10 Proz. auf den Zeit- und Akkordlohn einschließ—
lich etwaiger Zuschläge, z. B. für Nachtarbeit gewährt. Firmen,
die keine eigene Buchbinderei besitzen, haben 50 Proz. Zu⸗
schlag zu zahlen.
IV. Grundlage für den Stundenlohntarif.
21. Bei allen Zusatzverträgen, in denen die Regelung der
Stundenlöhne erfolgt, ist die nachstehende Vereinbarung maß—
gebend.
Grundlöhne.
22. Die Grundlöhne sind Mindestlöhne und geben dem
Arbeitgeber Anspruch auf normale Arbeiisleistung. Besondere
Leistungen sollen höher entlohnt werden.
23. Die Entlohnung der unter den Reichstarifvertrag
fallenden Stundenarbeitnehmer ersolgt nach folgender Ein—
teilung und prozentualer Staffelung:
J. Gehilfen.
vom Spitzenlohr
a) im 1. Gehilfenjahre 65 Proz.
b) im 2. Gehilfenjahre 70 ,
c) im 3. Gehilfenjahre 78,
d) im 4. Gehilfenjahre. .. 87 ,
e) nach dem 4. Gehilfenjahre.... ... 93
fwnach dem 4. Gehilfenjahre und über 24 Jahre alt 1000
Bei einer längeren als dreijährigen Lehrzeit verkürzt sich die
— J zum 1. Gehilfenjahr entsprechend der längeren
ehrzeit.
I1. Arbeiterinnen.
Unter 16 Jahren:
a) im 1. Berufsjahre..
b) im 2. Berufsssahre... ..
Ungeübte über 16 Jahre:
a) im 1. Halbjahr.
b) im 2. Halbiahr
26 Proz.
333
33 Proz
40
Gelernte Arbeiterinnen,
die nachweislich mindestens 1 Jahr in gleichartigen Betrieben
tütig waren:
aPim 1. Jahr in dieser Gruppe..... 47,5 Proz.
b) im 2. Jahr in dieser Gruppe .. 5258,
c) nach dem 2. Jahr in dieser Gruppe . . .. 60,00,
Arbeiterinnen, die mit Bronzieren beschäftigt werden, erhalten
auf ihren tarifmäßigen Lohn einen Aufschlag von 10 Proz.