bzw. 7 Uhr abends liegt, ist den Gehilfen folgende besondere Ver⸗
gütung zu gewähren:
Für die Stunden von 6 bzw.7 bis 9 Uhr abends. . . . 18 90
von 9 bis 11 Uhr abendes...2835 90
von 11 Uhr abends bis 2 Uhr morgens. 35 9
von 2 Uhr bis 6 bzw. 7 Uhr morgens. 45 9
des Stundenverdienstes*.
5. In Fällen von Arbeitsmangel kann der Prinzipal mit
seinem Personal bzw. dessen gesetzlicher Vertretung eine Ver—
kürzung der Arbeitszeit vereinbaren.
6. Eine Arbeitszeitverkürzung darf auch in einzelnen Ab⸗
teilungen eines Betriebes eingeführt werden.
7. Verständigen sich Prinzipal und Gehilfe, daß die Arbeit
nicht stunden-, sondern tage- oder wochenweise verkürzt werden
soll, so daß z. B. an 5 Tagen voll, am b6. Tage nicht gearbeitet
wird, so steht dem nichts im Wege.
8. Wenn durch Gas- oder Stromsperre oder durch behörd—
liche Anordnung sich eine Verlegung der Tagesarbeiten in die
Rachtstunden notwendig macht, so wird nur die Hälfte der tarif⸗
lichen Aufschläge bezahlt.
9. Die täglichen Pausen betragen insgesamt mindestens eine
halbe Stunde, höchstens zwei Stunden. In Zeitungsbetrieben
bzw. Zeitungsabteilungen können die Pausen unter Beachtung
der gesetzlichen Bestimmungen bis auf insgesamt drei Stunden
täglich ausgedehnt werden.
Entlohnung.
24.
1. Die Entlohnung erfolgt in Zeit- und Akkordlohn. Es
wird nur die wirklich geleistete Arbeitszeit bezahlt, soweit nicht
andere Bestimmungen in diesem Vertrag getroffen sind.
2. Für alle im Akkord hergestellten Arbeiten gelten die mit
dem Verband deutscher Buchbindereibesitzer und den Gewerk—
schaften abgeschlossenen Akkordbedingungen, sofern nicht besondere
Haus-Akkordtarife abgeschlossen sind oder abgeschlossen werden.
Der Akkordverdienst muß 16 Prozent höher sein als der Stunden—
verdienst. Die Festsetzung des Mindestakkordverdienstes bezieht
sich auf Arbeiter mit Durchschnittsleistung.
* Beim Zusammentreffen mehrerer Prozentaufschläge werden die Prozente
zusammengezänlt und in ihrer Summe auf die Stundenverdienfte aufgeschlägen.