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Mehrarbeit, die über diefe 48ftündige Wocdhenarbeitszeit
hinaus im Bedarfsfalle vom Arbeitgeber angeordnet werden
fann, ift mie folgt pro Stunde zu bezahlen:
a) für die 49. bis 60. Wochenarbeitsftunde mit !/onog des
Monatsgehaltz plus 25%,
für darüber Hinausgehende Wochenarbeitsftunden,
fowie für Überftunden an Frühjhlußlagen von der
3. Überftunde ab mit 1/90 des Monatsgehalts
plus 331,9,
für Sonntagsarbeit mit Uooo des Monatsgehalts
plus 50%, Auffhlag.
IV. Gehälter,
$ 10.
Die Gehälter, die jeweil3 am legten Tage des Monats
für den zurückliegenden Monat fällig merden, richten fich nad
dem befonder3 zu vereinbarenden SGehaltstartf. ,
Die Gruppeneinteilung diefes SGehaltstarif8 ift folgende:
1. Obermeifter,
2. Werkmeifter u. erfte Rakfulatoren,
3. Untermeifter u. zweite Kalkulatoren.
$ 11.
Abweichungen vom SGehaltstarif hinfichtlich minderleiftungs.
fähiger Werkmeifter find in Ausnahmefällen im Einvernehmen
mit der Beiriebsvertretung oder den Gejchäftsftellen der vertrag
Ihließenden Parteien zuläffig.
Y. Urlaub.
8 12. ;
Auf Urlaub unter Weiterzahlung des Gehalt8 haben
Mnipruch:
Öbermeifter u. Werkmeifter,
nach 1 jähr. Zätigk, i. Betr 5 Arbeitstg.
8 „0m 2322
5 oe „wm 165
10. U 18
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Untermeifter
6 Arbeitstage
9
12
15