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8 4.
Untermeifter ift, mer al8 folder einem Werkmeifter zu
Unterftüßung beigegeben und zu deffen Vertretung befugt oder
Für die ihn zugeteilten Arbeiten oder Mafchinen verantwortlich it.
Den Untermeiftern gleich zuachten findzweite Ralkulatoren,
deren Haupttätigfeit darin befteht, die Löhne und Materiakpreife
zur errechnen.
IT. Sinftelung uud Entlaffung.
8 5.
Die Einftellung ift durch {Hriftlidhen Arbeitsvertrag vor-
zunehmen.
Die Stellenvermittlung fol durch den zuftändigen Arbeits:
nacdhmeis erfolgen. Sind geeignete Kräfte dort nicht vorhanden,
fo fteht e8 bem Arbeitgeber frei, fich folche anderweitig zu
befchaffen.
S 6.
Die Probezeit darf nicht länger al8 drei Monate betragen.
87.
Hür. die Kündigung gelten für beide Teile die gefeßlichen
Beftimmungen (Gewerbeordnung SS 133a, 133aa und 180e,
Kündigungsihußgefeß für ältere Angeftellte)..
88.
Bei Kündigung des Dienftverhältniffes hat der Werkmeifter
am Sündigungstage Anfpruch auf Ausftellung eines vorläufigen
Zeugniffes über Art und Dauer feiner Tätigkeit, das bei Aus:
händigung des endgültigen Zeugniffes umzutaufchen ift. Das
Zeugnis {ft auf Verlangen‘ des Werkmeifters auch auf die
Seijtungen bes Werkmeifters8 mit Angabe des Spezialfaches und
der hefonderen Tätigkeit darin auszudehnen.
TIL. MArbeitözeit,
8 9.
. Die regelmäßige mwöcdhentlidhe Arbeitszeit ohne Laufen
beträgt 48 Stunden.