Imwaliden⸗- und Hinterbliebenenversicherung. 29
Invalidenrente erhält auch, ohne Rücksicht auf Invalidität, jeder
Versicherte, der das 65. Lebensjahr vollendet hat. Sie bildet einen Zu—
schuß zum Arbeitsverdienst alter Leute, die noch nicht invalide sind. Wird
der Rentenempfänger später imvalide, so erhält er nicht etwa eine Er⸗
höhung. Früher wurde zwischen der höheren Invalidenrente und der
niedrigeren Altersrente unterschieden. Letztere wurde bei Vollendung
des 65. Lebensjahres gewährt. Sie ist jetzt beseitigt; statt dessen wird die
Invalidenrente sowohl für den Fall der Invalidität, als auch bei Voll—
endung des 65. Lebensjahres gewährt.
Die Hinterbliebenenfürsorge setzt voraus, daß der Verstorbene
zur Zeit seines Todes die Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt hat
und die Anwartschaft darauf nicht erloschen ist. Bezugsberechtigt sind die
Witwe, der Witwer und die Waisen versicherter Personen (8 1252, 1258ff).
Die Witwe erhält eine Rente, wenn sie das Alter von 66 Jahren
vollendet hat oder dauernd oder ununterbrochen länger als 26 Wochen
invalide ist. Erwerbsfähige Witwen sind nach Ansicht des Gesetzgebers in
gleichem Umfang wie ledige Frauen befähigt, ihren Lebensunterhalt selbst
zu erwerben. Besitzen sie Kinder, so erhalten sie in den Waisenrenten
einen Beitrag zu den Kosten des Haushalts. Bei Wiederverheiratung
fällt die Witwenrente weg, und zwar mit dem Ablauf des Monats, in
dem die Wiederheirat stattfindet (388 1258, 1298). Es wird aber eine Ab—
findung in Höhe des Jahresbetrags der Witwenrente gewährt.
Früher wurde ein Witwengeld gewährt, wenn auch die Witwe
beim Tode des Ehemannes die Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt
und die Anwartschaft aufrechterhalten hatte. Es ist wieder beseitigt.
Dem Witwer einer Versicherten wird eine Fürsorge regelmäßig
nicht zuteil. Er erhält nur ausnahmsweise eine Witwerrente, wenn er
erwerbsunfähig und bedürftig ist und die Verstorbene den Lebensunter⸗
halt der Familie ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienste
bestritten hatte (F 1261).
Beim Tode des versicherten Vaters erhalten seine Kinder Waisen—
renten, und zwar bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, bei Schul- oder
Berufsausbildung längstens bis zum 21. Lebensjahr und bei Gebrechen
des Kindes auch noch darüber hinaus. Als Kinder gelten die ehelichen
Kinder, die für ehelich erklärten, die an Kindes Statt angenommenen,
die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vater—
schaft festgestellt ist, die unehelichen Kinder einer Versicherten, die Stief⸗
kinder und die Enkel, letztere beiden, wenn sie vor Eintritt des Versiche—
rungsfalls von dem Versicherten überwiegend unterhalten worden sind.
Treffen die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten zusammen, so wird
sie nur einmal, und zwar zum höheren Betrag gewährt (88 1250ff.). Hatte
auch die Witwe auf Grund eigener Beitragsleistung einen Anspruch auf
Invalidenrente erworben, so bekamen früher die Waisen außer der Waisen⸗
rente an ihrem 15. Geburtstage noch eine einmalige Geldsumme, die
sogenannte Waisenaussteuer. Sie ist wieder beseitigt worden.