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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

190 
IV. Kapitel. 
deutigen Bezeichnungskörperlichen ‚„Behauptungs-Vorstellungen‘“ ge- 
wonnen, so muß er, um zum „Behauptungs-Glauben‘‘ zu gelangen, noch 
insbesondere um solche Umstände wissen, die als Gewußte als grund- 
legende Bedingung des Wissens in Betracht kommen, die Besonderheit 
welches der vorgestellten besonderen identischen Behauptungs-Wollen- 
Augenblicke die wirkende Bedingung für das wahrgenommene Körper- 
liche als Wirkungsgewinn abgegeben hat. Jeder „Behauptungs-Glaube“ 
ist ein „vollständig bestimmter Behauptungs-Glaube“, d. h. 
eben der wahre Glaube, daß die besondere, und zwar von allen anderen 
Seelen unterschieden gewußter Seele zugehörige Besonderheit eines 
in seiner Unterschiedenheit gewußten besonderen identischen 
Behauptungs-Wollens die wirkende Bedingung für das wahrgenommene 
Körperliche als Wirkungsgewinn abgegeben hat. Hat jedoch jemand 
eine für ihn vieldeutige Behauptung wahrgenommen, ohne daß ihm die 
Empfänglichkeit dafür zugehört, zu wissen, die Besonderheit welches 
der mehreren vorgestellten besonderen identischen Behauptungs- Wollen- 
Augenblicke die wirkende Bedingung für das wahrgenommene Körper- 
liche abgegeben hat, so ergibt sich ein „unvollständig bestimmter 
Behauptungs-Glaube“, d. h. der Glaube, daß die Besonderheit 
irgendeines der mehreren vorgestellten besonderen identischen Be- 
hauptungs-Wollen-Augenblicke die wirkende Bedingung für jenes wahr- 
genommene Körperliche abgegeben hat, und ein solcher Glaube ist 
kein „Behauptungs-Glaube“, weil nicht jener Glaube, auf welchen der 
Behauptende zielte. Durch Wahrnehmung eines Behauptungskörper- 
lichen kann aber auch jemandem ein „unbestimmter Behaup- 
tungs-Glaube“ geweckt werden, nämlich der durch keine Vor- 
stellung besonderen identischen Behauptungs-Wollens vermittelte Glaube, 
daß ein besonderes wahrgenommenes Körperliches überhaupt eine Be- 
hauptung ist, wie wenn z. B. jemand weiß, daß ein vor ihm liegender 
Brief Behauptungen des A enthält, diese Behauptungen ihm aber „un: 
verständlich“ sind, weil er die vom Briefschreiber gebrauchte Sprache 
nicht kennt. Ergibt sich ein „unvollständig bestimmter Be- 
hauptungs-Glaube, so hat dem Glaubenden die Empfänglichkeit 
für einen „vollständig bestimmten Behauptungs-Glauben“ gefehlt, das 
wahrgenommene Körperliche war in Beziehung zu ihm eine „unvoll- 
ständig wirkende Bezeichnung“, ergibt sich aber ein „unbestimmter 
Behauptungs-Glaube“, so hat dem Glaubenden die Empfänglichkeit für 
einen „bestimmten Behauptungs-Glauben“ gefehlt, das wahrgenommene 
Körperliche war in Beziehung zu ihm eine „unwirksame Bezeich- 
nung“. Mangelt aber jemandem die eine oder die andere Empfäng- 
lichkeit, so kann er sich doch in vielen Fällen diese Empfänglichkeit 
durch besonderes Leisten, insbesondere auch etwa nur durch „Nach- 
sinnen“, zugehörig machen, und wenn er dann kraft jener Empfäng-
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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