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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 20I1 
wecken, A wolle ihm den Gedanken zugehörig machen, daß er (A) den 
Gedanken „Es regnet“ habe, und weiter dem B den Glauben zu wecken, 
A. wolle ihm ferner den Gedanken zugehörig machen, daß A den Ge- 
danken habe, er (A) wolle wegen des Regens nicht ausgehen. In allen 
Fällen, da jemand durch eine Behauptung auf einen „Glauben an 
eingeschlossene Behauptung“ zielt, zielt er darauf, im Behaup- 
tungs-Adressaten den Glauben zu wecken, daß der Behauptende seine 
Behauptung — die „einschließende Behauptung“ — und des 
Anderen „Behauptungs-Glauben“ nur als Mittel für einen solchen 
„Glauben an eingeschlossene Behauptung“ denke, er zielt also auf eine 
Behauptung, die.— wie wir sagen können — zugleich eine „ein- 
geschlossene Behauptung“ darstellt. Dem „Adressaten einer 
eingeschlossenen Behauptung“, welchem ein „Behauptungs-Glaube“ zu- 
gehörig geworden ist, wird aber ein „Glaube an eingeschlossene Be- 
hauptung“ nur dann zugehörig, wenn ihm eine „Empfänglichkeit 
für die Vorstellung eingeschlossener Behauptung“ und 
weiter eine „Empfänglichkeit für den Glauben an ein- 
geschlossene Behauptung“ zugehört. Die „Empfänglichkeit für 
die Vorstellung eingeschlossener Behauptung“ stellt sich stets dar als 
ein Gedanke an ein „identisch begründetes Verhältnis“, in welchem die 
Unlust einer Seele daran, daß eine andere Seele einen besonderen Ge- 
danken — den dann „eingeschlossen behaupteten Gedanken“ — 
nicht zugehörig hat, eine Bedingung für das Wollen jener Seele abgibt, 
einen besonderen vom eingeschlossen behaupteten Gedanken ver- 
schiedenen Gedanken zu behaupten, während sich die „Empfänglich- 
keit für den Glauben an eine eingeschlossene Behauptung“ stets als ein 
besonderer Umständegedanken darstellt. Der „Glaube an eine ein- 
geschlossene Behauptung“ stellt sich aber stets als ein „Behauptungs- 
Glauben ersetzender Glaube“ dar, da jener, dem solcher Glaube zu- 
gehört, ohne Wahrnehmung einer Bezeichnung für den eingeschlossen 
behaupteten Gedanken eben solchen Glauben zugehörig hat, als ob er 
eine Bezeichnung für jenen Gedanken wahrgenommen hätte. Da jede 
„einschließende Behauptung“ zugleich eine „eingeschlossene Behauptung“ 
ist, können wir in solchem Falle auch von einer „zweifachen Be- 
hauptung“ sprechen. 
Neben dem „Streben nach eingeschlossener Behauptung“ gibt es 
aber auch noch ein „Streben nach quasi-eingeschlossener 
Behauptung“, welches nur dann vorliegt, wenn jemand darauf zielt, 
daß eine andere Seele durch Wahrnehmung einer Leistung des Stre- 
benden, die keine „Behauptung“ darstellt, also auch ohne Be- 
hauptungs-Glaub en, den Glauben gewinne, der Strebende habe 
ihr den Gedanken zugehörig machen wollen, daß ihm (dem Strebenden) 
8 besonderer Gedanke zugehört. Trifft z. B. A den B und kehrt
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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