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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Vergemeinschaftung und Gemeinschaft, 211 
als „Verbesserung des ihn betreffenden Interessengesamtzustandes“ denkt. 
Jede „Behauptung“ ist also, woferne sie „Urteil“ ist, insoferne absicht- 
licher mittelbarer Ausdruck des behaupteten Gedankens, als sie als wir- 
kende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß eine andere Seele den 
wahren Gedanken gewinnt, der behauptete Gedanke stehe als ein dem 
Behauptenden zugehöriger Gedanke in einem besonderen Verhältnisse 
zu seinem Behauptungs-Wollen. Sagen wir also, daß „Urteilen“ ein 
„Gedanken ausdrücken“ ist, so meinen wir eigentlich, daß „Urteilen“ 
ein „Gedanken mittelbar ausdrücken“, jedoch als „Behaupten“ 
ein „Behauptungs-Wollen unmittelbar ausdrücken“ ist. Hin- 
gegen ist jede „Lüge“ zwar auch als „Behauptung“ „Ausdruck“ eines Be- 
hauptungs-Wollens, aber nur „Schein-Ausdruck“ eines Gedankens. So- 
wohl das „Lüge-Streben“ als auch das „Heuchel-Streben“ ist ein „Fäl- 
schungs-Streben“, nur zielt der .„nach eigener Lüge Strebende“ auf eine 
Fälschung, welche die wirkende Bedingung dafür abgeben wird, daß 
eine andere Seele den irrigen Glauben an einen absichtlichen Aus- 
druck gewinnt, während der „nach eigenem Heuchel Strebende“ auf 
eine Fälschung zielt, welche die wirkende Bedingung dafür abgeben 
wird, daß eine andere Seele den irrigen Gedanken an einen trieb- 
haften Ausdruck gewinnt. Hat ein „Lügen“, d. h. ein „Gedanken 
Scheinbar ausdrücken“ Erfolg, so wird dem Adressaten auch ein „Urteil- 
Glaube“, aber eben ein „irriger Urteil-Glaube“ zugehörig. Jedoch kann 
Selbstverständlich je nach dem der anderen Seele zugehörigen Umstände- 
gedanken jemandes „Urteilen“ entweder einen wahren Urteil-Glauben 
oder einen unwahren Lüge-Glauben der anderen Seele, und jemandes 
„Lügen“ entweder einen unwahren Urteil-Glauben oder einen wahren 
Lüge-Glauben der anderen Seele herbeiführen. Jede „Behauptung“ ist 
also nicht nur „Behauptungs-Glaube-Werbung“, sondern auch „Urteil- 
Glaube-Werbung“, und zwar entweder „Urteil“ oder „Lüge“ inso- 
ferne, als sie vom Behauptenden als Mittel dafür gedacht wurde, in der 
anderen Seele einen wahren oder unwahren Urteil-Glauben zu wecken, 
Als „Werbung-Seelenaugenblick“ bezeichnen wir aber jeden 
Seelenaugenblick, in welchem jemand darauf zielt, einer anderen Seele 
besonderes Seelisches dadurch zugehörig zu machen, daß er ihr zu- 
nächst den Glauben weckt, der Tätige wolle ihr solches Seelisches 
Zugehörig machen, „Werben“ nennen wir das solchem Seelenaugen- 
blicke gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“, „Werbung“ nennen 
wir jenes Körperliche, welches ein „Werber“ verwirklicht, damit der 
anderen Seele durch dessen Wahrnehmung besonderes Seelisches zu- 
gehörig werde. Hingegen nennen wir „Anregung-Seelenaugen- 
blick“ jeden Seelenaugenblick, in welchem jemand darauf zielt, einer 
anderen Seele besonderes Seelisches zugehörig zu machen, ohne daß 
56 Zunächst den Glauben an solches Wollen des Tätigen gewinnt 
1A4*
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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