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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

212 © 
LV. Kapitel. 
„anregen“ das solchem Seelenaugenblicke gegebene „eigene gegen- 
wärtige Leisten“, „Anregung“ jenes Körperliche, welches ein „An- 
reger“ verwirklicht, damit der anderen Seele durch dessen Wahrneh- 
mung besonderes Seelisches zugehörig werde. 
In jedem „Urteilen“ wird Etwas „geurteilt“, nämlich jener Ge- 
danke, der im Urteilen mittelbar ausgedrückt wird, und diesen Gedanken 
nennen wir das „Geurteilte“, hingegen das in jenem Gedanken Ge- 
dachte das „Beurteilte“. Urteilt z. B. jemand: „A. ist klug“, so ist 
der Gedanke, „daß A klug ist“, das „Geurteilte“, hingegen „die Klug- 
heit des A“ als diesem Einzelwesen Zugehöriges das „Beurteilte“. Als 
„logisches Urteil-Subjekt“ bezeichnen wir jenes Gegebene, dem im 
„Geurteilten“ Etwas zugehörig gedacht wird, als „logisches Urteil- 
Prädikat“ bezeichnen wir jenes Gegebene, das im „Geurteilten“ als zu- 
gehörig gedacht wird. Hingegen wird in jedem „Lügen“ Etwas „ge- 
logen“, nämlich jener Gedanke, der im Lügen scheinbar ausgedrückt 
wird, und diesen Gedanken nennen wir das „Gelogene“, das in jenem 
Gedanken Gedachte aber das „Erlogene“, weil als „Belogener“ 
der Empfänger eines unwahren Urteil-Glaubens bezeichnet wird. Lügt 
z. B. jemand: „A ist klug“, so ist der Gedanke, „daß A klug ist“, das 
„Gelogene“, hingegen „die Klugheit des A“ als diesem Einzelwesen 
Zugehöriges das „Erlogene“. Als „logisches Lüge-Subjekt“ be- 
zeichnen wir jenes Gegebene, dem im „Gelogenen“ Etwas zugehörig 
gedacht wird, als „logisches Lüge-Prädikat“ bezeichnen wir jenes 
xegebene, das im „Gelogenen“ als zugehörig gedacht wird. 
Jeder einer anderen Seele gegenüber Behauptende zielt darauf, 
äder anderen Seele durch deren „Behauptungs-Vorstellung“ und deren 
‚Behauptungs-Glauben“ einen „Urteil-Glauben“ zu wirken, d. h. er denkt 
seine Behauptung als „Urteil-Glaube-Werbung“, Ein Behauptender zielt 
aber nicht bloß darauf, der anderen Seele einen „Urteil-Glauben“ zu 
wirken, d. h. den Glauben, daß der Behauptende einen ihm zugehörigen 
Gedanken, den behaupteten Gedanken, mittelbar ausgedrückt habe, 
sondern er zielt weiter darauf, der anderen Seele seinen mittelbar aus- 
gedrückten oder scheinbar mittelbar ausgedrückten Gedanken selbst 
zugehörig zu machen. Deshalb „ist“ jede „Behauptung“ nicht nur 
„Ausdruck“ („Bezeichnung“) eines „Behauptungs-Wollens“ und (mittel- 
jarer) „Ausdruck“ bzw. „Schein-Ausdruck“ des behaupteten Gedankens, 
sondern „hat“ auch eine „Bedeutung“, ist sie nicht bloß „Urteil-Glaube- 
Werbung“, sondern auch Werbung um einen weiteren Glauben. Ist einer 
Seele zunächst ein Urteil-Glaube zugehörig geworden und dann der Glaube 
an das Beurteilte jenes geglaubten Urteiles, so nennen wir den letzteren 
Glauben einen „Glauben an als Beurteiltes Geglaubtes“ und 
da ein Urteil-Glaube entweder ein wahrer oder ein unwahrer Urteil- 
Glaube sein kann, ist ein „Glaube an als Beurteiltes Geglaubtes“ ent-
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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